Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Kurierfahrer in der Zeit vom 7.9.2012 bis 31.7.2013 aufgrund Beschäftigung
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin ist Kooperationspartner einer Logistik Gruppe. In deren Auftrag liefert sie Postsendungen aus, teils durch festangestellte
Angestellte, teils durch (vermeintliche) Subunternehmer. Mit dem Beigeladenen zu 1., der eine Gewerbegenehmigung hatte und
als Kurier- und Transportfahrer tätig war, schloss die Klägerin einen Subunternehmervertrag. Im Rahmen eines vom Beigeladenen
zu 1. initiierten Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Beigeladene
zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Klage
und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 5.6.2014; LSG-Urteil vom 11.5.2017). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 11.5.2017 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)
oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.10.2017 auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
1. Die Klägerin legt das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen
entsprechenden Weise dar. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zB
BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin geltend, die Rechtsauffassung des LSG sei mit den Urteilen des BSG "vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39, 74 und Urteil vom 04.06.1998 - Az. B 12 KR 5/97 R und schließlich dem Urteil vom 10.08.2000 - Az. B 12 KR 21/98 R" nicht vereinbar. Hierauf beruhe das angefochtene Urteil des LSG. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BSG sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin als selbstständiges Gewerbe zu würdigen und damit festzustellen,
dass der Beigeladene zu 1. nicht abhängig beschäftigt gewesen sei.
Hierdurch legt die Klägerin nach den oben dargestellten Maßstäben keine entscheidungserhebliche Divergenz dar. Anders als
erforderlich entnimmt sie weder der angefochtenen noch den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze. Statt dessen rügt sie lediglich eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit
des angefochtenen Urteils durch eine vermeintliche falsche Rechtsauffassung des LSG. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde
- wie dargelegt - nicht gestützt werden.
2. Die Klägerin macht das Vorliegen verschiedener Verfahrensmängel geltend.
a) Auf Seite 5 rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs (§
62 SGG). Sie habe sich zur Begründung ihrer Klage auch auf einen Gesprächsvermerk vom 14.1.2013, Blatt 76 der Verwaltungsakte, berufen.
Im Zweifel hätte das LSG die Zeugin zu den tatsächlichen Rechtsverhältnissen im Betrieb der Klägerin anhören müssen. Auch
darauf beruhe das angefochtene Urteil. Die Anhörung der Zeugin hätte weiteren Aufschluss darüber gegeben, dass die tatsächlichen
Verhältnisse zwischen der Klägerin und Beigeladenen zu 1. dem einer selbstständigen Tätigkeit entsprachen.
b) Damit habe das LSG auch die Amtsermittlungspflicht gemäß §
103 SGG verletzt.
Hierdurch zeigt die Klägerin keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel in zulässiger Form auf.
Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt die Klägerin
mit ihren Ausführungen nicht, weil sie nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom
LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung
mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN).
Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen
und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören"
(BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Im Kern macht die Klägerin insoweit auch keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern
einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend (siehe unten).
Auch einen Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG durch Verletzung von §
103 SGG hat die Klägerin nicht bezeichnet. Auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
gestellt zu haben (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin einen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Auch der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 11.5.2017 kann ein Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht entnommen werden.
3. Soweit die Klägerin im Übrigen über weite Teile der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aspekt "beabsichtigte
Revisionsangriffe" Ausführungen zu der ihrer Meinung nach materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils macht,
kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung durch das LSG. Es war der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl zB BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 RdNr 30; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Die Beiträge Beilage 2014, 387, 400), weil Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits
nicht (auch) eine Beitrags(nach)forderung war.