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BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - 12 R 6/18
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 11.01.2018 L 3 R 270/17 , SG Halle 20.07.2017 S 4 R 187/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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