Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger verschiedene Begehren geäußert. Zuletzt
hat er beim LSG den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Sperrung der Chipkarte durch die BARMER im Auftrag der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse ab dem 14.2.2006 rechtswidrig war.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund den Zahlbetrag einer dem Kläger
gewährten Rente fest. Einen so gewerteten Widerspruch wies sie zurück. Das SG hat eine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Wegnahme der Chipkarte der BARMER durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse
ab dem 14.2.2006 rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig abgewiesen (SG-Gerichtsbescheid vom 20.7.2017). Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (LSG-Urteil vom 11.1.2018).
Zu Recht habe das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.1.2018 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 7.2.2018 auf alle drei Zulassungsgründe.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob ein Rentner mit voller Erwerbsunfähigkeit noch landwirtschaftlicher Unternehmer sein kann."
Die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es bestehe hinsichtlich der vorstehenden Frage eine allgemeine, über den
Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung der Sache, da dieser Umstand, dass ein gesundheitsbeeinträchtigter Rentner
mit 100 % Erwerbsunfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmer sei, alle EU-Versicherten und Verletzten betreffe. Die Rechtsfrage
sei klärungsfähig.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Darüber hinaus legt der Kläger sowohl die Klärungsbedürftigkeit als auch die Klärungsfähigkeit der in den Raum gestellten
Frage nicht dar. Er befasst sich bereits nicht mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und legt nicht dar, inwieweit
sich die von ihm formulierte Frage überhaupt stellt. Auch mit der prozessualen Lage (Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit)
befasst sich der Kläger nicht.
2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise dar, weil der von ihm in Bezug genommene BGH nicht zu den nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG divergenzfähigen Gerichten zählt.
3. Auch einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel zeigt der Kläger nicht in zulässigkeitskonformer Weise gemäß §
160a Abs
2 S 3
SGG auf. Er behauptet, es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, weil eine Beiladung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG) - Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse -, die seine Krankenversicherungskarte bei der
BARMER Ersatzkasse habe sperren lassen, vom LSG abgelehnt worden sei. Er habe eine Beiladung der SVLFG bereits mit der Berufungseinlegung
vom 31.7.2017 beantragt. Das LSG hätte eine Klageerweiterung herbeiführen können, denn die SVLFG hätte zusätzlich Beklagte
werden können.
Hierdurch zeigt der Kläger keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel auf. Er befasst sich wiederum nicht mit der prozessualen
Lage (Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit) und unterlässt hierauf bezogene Ausführungen zum Vorliegen eines vermeintlichen
Verfahrensmangels, insbesondere auch zu dessen vermeintlicher Entscheidungserheblichkeit.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.