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BSG, Beschluss vom 05.08.2010 - 13 R 117/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Versäumung der Begründungsfrist nach einer Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten
Gemäß § 73 Abs. 6 S. 6 SGG steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Lediglich ein nach Beendigung des Mandatsverhältnisses unterlaufenes Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten muss sich ein Beteiligter nicht mehr zurechnen lassen, da dann die innere Rechtfertigung für eine Zurechnung entfallen ist. Dementsprechend ist der vertretenen Partei ein Anwaltsverschulden, das mit der Mandatsbeendigung zusammentrifft, noch zuzurechnen. Ein solches liegt auch vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter grundlos vor Ablauf der bereits verlängerten Frist zur Begründung eines Rechtsmittels das Mandat niederlegt und deshalb keine rechtzeitige Begründung bei Gericht einreicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 2
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 6
,
ZPO § 85 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 11.03.2010 L 33 R 443/06 , SG Berlin 24.02.2006 S 19 RA 2309/03
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: