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BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - 13 R 139/16
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI Berücksichtigung einer höheren Motorisierung bei der Leistungsbeschaffung
1. Nach § 4 Abs. 2 KfzHV muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
2. Gemäß § 7 S. 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen werden.
3. Aus diesen Normen hat der 5. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21.03.2006 - B 5 RJ 9/04 R - geschlossen, dass die Entscheidung, ob eine Zusatzausstattung vorliegt, sich danach richtet, ob das anzuschaffende Kfz die begehrte Ausstattung serienmäßig hat oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist.
4. Hieraus folgt zwanglos, dass hinsichtlich der Motorisierung eines Kfz auf den Grundpreis desjenigen Fahrzeugs abzustellen ist, das die behinderungsbedingte Zusatzausstattung überhaupt erst ermöglicht.
Normenkette:
KfzHV § 4 Abs. 2
,
KfzHV § 5 Abs. 1
,
KfzHV § 5 Abs. 2
,
KfzHV § 7
,
SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 1
,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 19.04.2016 L 13 R 3768/15 , SG Freiburg 14.07.2015 S 6 R 4635/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: