BSG, Beschluss vom 05.08.2008 - 13 R 153/08
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Ausschluss des Rechtsmittels gegen Kosten des Verfahrens
Nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach §
193 SGG ist vom Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kostenfrage umfasst, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift
des §
192 SGG. Er dient der Prozessökonomie und soll stets das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich allein auf die Kosten des Verfahrens
bezieht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 04.04.2008 L 8 RA 40/02 , SG Berlin 08.07.2002 S 7 RA 4635/01