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BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - 13 R 177/17
Rente wegen Erwerbsminderung Unvereidigter ehrenamtlicher Richter Nicht vorschriftsmäßige Besetzung eines Termins Absoluter Revisionsgrund
1. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO.
2. Ohne Vereidigung fehlt es an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung.
3. Bei der Vereidigung nach § 45 Abs. 2 S. 1 DRiG handelt es sich dem Wortlaut gemäß um eine zwingende Voraussetzung für die Amtsausübung des ehrenamtlichen Richters ("ist ... zu vereidigen").
4. Dies entspricht dem Zweck der Eidesleistung, die den ehrenamtlichen Richter in feierlicher Form in die Pflicht nehmen und ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst machen soll, welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts zu unterziehen hat.
5. Dabei wiegt allerdings nicht jeder formale Verstoß bei der Vereidigung so schwer, dass ein absoluter Revisionsgrund anzunehmen ist.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 547 Nr. 1
,
DRiG § 45 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 22.02.2017 L 12 R 168/14 , SG Oldenburg 14.10.2014 S 82 R 339/12
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: