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BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - 13 R 191/17
Nichtzulassungsbeschwerde Sachdienlichkeit der Klageänderung Ermessensentscheidung
1. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
2. Im letzteren Falle entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung sachdienlich ist.
3. Das Revisionsgericht kann die - negative - Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin nachprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.
Normenkette:
SGG § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 10.05.2017 L 19 R 602/16 , SG Würzburg 04.08.2016 S 3 R 1138/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: