Nichtzulassungsbeschwerde
Sachdienlichkeit der Klageänderung
Ermessensentscheidung
1. Nach §
99 Abs.
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält.
2. Im letzteren Falle entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung sachdienlich ist.
3. Das Revisionsgericht kann die - negative - Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin nachprüfen, ob das Tatsachengericht
den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen LSG vom 10.5.2017.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ist nicht formgerecht begründet ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem
müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt
werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 30.5.2017 -
B 13 R 79/17 B - Juris RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Der Kläger trägt vor, er habe im Verlauf des Berufungsverfahrens "weitere Streitpunkte" angesprochen, welche vom LSG im Wege
der Klageänderung hätten mit einbezogen werden müssen. Zwar habe eine diesbezügliche Zustimmung der Beklagten nicht vorgelegen,
Die Einbeziehung wäre jedoch sachdienlich gewesen.
Nach §
99 Abs
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten - hier die Beklagte - einwilligen oder das Gericht
die Änderung für sachdienlich hält. Im letzteren Falle entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob die Klageänderung
sachdienlich ist (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
99 RdNr 11 mwN). Das Revisionsgericht kann die - negative - Entscheidung der Vorinstanz nur daraufhin nachprüfen, ob das Tatsachengericht
den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BSG Beschluss vom 28.2.2000 - B 11 AL 247/99 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.9.1999 - B 2 U 190/99 B - Juris RdNr 3).
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, dass das LSG den Begriff der Sachdienlichkeit in
diesem Sinne verkannt hat. Dazu hätte er die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung nach §
99 SGG aufzeigen, diese auf den konkreten Einzelfall übertragen und sich mit der vom LSG hierzu vertretenen Rechtsauffassung auseinandersetzen
müssen. Daran fehlt es. Überdies mangelt es an einer nachvollziehbaren, geordneten Darstellung des Verfahrensgangs. Ohne genaue
Kenntnis der gesamten Umstände des Verfahrens ist es dem Senat von vornherein nicht möglich zu beurteilen, ob die im Berufungsverfahren
angesprochenen "weiteren Streitpunkte" vom LSG im Wege der Klageänderung einbezogen hätten werden müssen. Schließlich zeigt
der Kläger nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Er legt nicht
dar, dass das LSG-Urteil für ihn günstiger hätte ausfallen müssen, wenn über die "weiteren" Streitpunkte vom Berufungsgericht
in einer einheitlichen Sachentscheidung mitentschieden worden wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.