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BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - 13 R 205/15
Verfahrensrüge Zweifel an der Prozessfähigkeit obiter dictum
Allein der Umstand, dass das LSG in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung seines Beschlusses (obiter dictum) Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers in den Raum gestellt hat, ohne diesen weiter nachzugehen, vermag das Vorliegen des Verfahrensmangels der Anhörung eines Prozessunfähigen nicht aufzuzeigen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 05.09.2014 L 2 R 91/14 , SG Mainz S 10 R 750/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: