Gründe:
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 24.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
vom 20.5.2014 mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30.6.2014, am selben Tag beim BSG eingegangen, Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Die Klägerin bezieht über den 31.1.2010 hinaus eine Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente (Anerkenntnisurteil des SG
Aachen vom 30.10.2013 [S 8 R 514/12]). Die parallel erhobene Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses
als unzulässig abgewiesen (SG Aachen Gerichtsbescheid vom 5.12.2013 [S 8 R 430/13]). Mit einer weiteren Klage hat die Klägerin
beantragt, die Beklagte "auf Durchführung eines neutralen Gutachtens" zu verurteilen. Das SG Aachen hat die Klage als unzulässig
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.1.2014 [S 6 R 770/13]), weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung
außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens habe. Mit den gegen die Gerichtsbescheide vom 5.12.2013 (S 8 R 430/13) und vom 15.1.2014 (S 6 R 770/13) eingelegten Berufungen hat die Klägerin "neutrale Gutachten" auf augenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet
beantragt. Sie hat sich auf "Dienstunfähigkeit, Diensterkrankung, Dienstunfall, Dienstbeschädigung" berufen. Das LSG hat die
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen mit Urteil vom 20.5.2014 zurückgewiesen und im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Verurteilung der Beklagten zur Rentenleistung wegen Erwerbsminderung
habe, auch nicht nach Einholung dreier "neutraler" Fachgutachten, und hat sich im Übrigen auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Gerichtsbescheide bezogen.
II
Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Der Senat lässt offen, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Die Klägerin
ist mit gerichtlichem Schreiben vom 19.8.2014 gebeten worden glaubhaft zu machen, wovon sie ihren monatlichen Lebensunterhalt
bestreitet. Sie hat die von der Beklagten übersandten Schecks über den Zahlbetrag ihrer Erwerbsminderungsrente (zumindest
in Höhe von 3392,78 Euro) in der unzutreffenden Annahme zurückgegeben, dass ihr die Zahlbeträge nicht zustehen. Aber auch
nach Vorlage weiterer umfangreicher Unterlagen bleibt die wirtschaftliche Situation der Klägerin unklar.
Der PKH-Antrag der Klägerin ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg iS von §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist PKH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller
letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen
nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger
Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG 1. Senat vom 5.9.2005 - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN). Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen unbemittelten einem solchen bemittelten gleichzustellen, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (vgl BVerfGE 81, 347, 356 ff mwN). Soweit bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten ist, gilt auch dies
jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos ist (vgl BSG aaO). So liegt der Fall hier. Daher musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Klägerin ihre behauptete Verhandlungs-
und Reiseunfähigkeit zum Gerichtstermin durch ärztliche Atteste hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Die Haltlosigkeit des von der Klägerin erneut angestrebten Gerichtsverfahrens ergibt sich daraus, dass sie die von ihr beantragte
Einholung von sog "neutralen" Gutachten nicht verlangen kann, weil sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf
unbestimmte Dauer bezieht. Es ist kein rechtliches Interesse ersichtlich, aus welchem Grund jetzt noch weitere Gutachten erforderlich
sein könnten; die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr verlangen, als ihr ohnehin schon bewilligt worden ist. Ein nachvollziehbares
Leistungsbegehren hat die Klägerin nicht formuliert. Ein verständiger Rechtsuchender würde das Kostenrisiko eines solchen
Verfahrens nicht eingehen. Es liegt an der Klägerin, die von der Beklagten bewilligten Leistungen auch anzunehmen.
Mangels Erfolgsaussichten entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).