Gründe:
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel
geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 27.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert
und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) verletzt. Dieses sei seinem in der mündlichen Verhandlung entsprechend dem Schriftsatz vom 6.6.2014 erneut gestellten Beweisantrag
auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nach §
109 SGG über die Tatsache, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht bzw vermindert erwerbsfähig sei, ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt. Damit hat er jedoch einen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlichen Verfahrensmangel nicht
vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ohne vorausgehenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§
139 SGG) überhaupt geltend machen kann, er habe einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt und das Urteil des
LSG führe unzutreffend aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei (s hierzu BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - BeckRS 2014, 72843 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
139 RdNr 6). Denn der behauptete Beweisantrag bezog sich nach seiner Darstellung ausdrücklich auf ein Gutachten "nach §
109 SGG". Nach der Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG kann aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt und somit für jeden Fall des Übergehens eines nach §
109 SGG gestellten Beweisantrags durch das LSG (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.