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BSG, Urteil vom 06.09.2017 - 13 R 33/16
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Keine Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses als rentenschädlicher Hinzuverdienst Wahrung des Gleichbehandlungsgebots Teleologische Reduktion
1. Der vom Arbeitgeber auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 TVöD während des Bezugs von Krg und Übg gezahlte KrgZ ist nicht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen.
2. Zwar handelt es sich um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und auch um einen während des Rentenbezugs erzielten Hinzuverdienst, es ist jedoch geboten, einen KrgZ - soweit er gemäß § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt - bei Anwendung des § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln.
3. Die im Wege der teleologischen Reduktion gebotene Nichtberücksichtigung des KrgZ als rentenschädlicher Hinzuverdienst zusätzlich zu dem Arbeitsentgelt, das dem Krg zugrunde liegt, dient nicht zuletzt auch dazu, dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Geltung zu verschaffen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3
,
TVöD § 22 Abs. 2
, ,
SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.06.2016 L 18 R 324/15 , SG Münster 03.03.2015 S 14 R 787/12
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: