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BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - 13 R 37/14
Versagung voller Erwerbsminderungsrente Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten
1. Die Frage einer - fehlenden - Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten des Ärztlichen Dienstes der BA lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten; denn nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
2. Aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trifft; daraus wird deutlich, dass allein der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach einer möglichen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß verbindlich klärt.
Normenkette:
SGB III § 145 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 17.09.2014 L 12 R 1535/12 , SG Altenburg S 9 R 1475/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Bä., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: