Gründe:
Mit Urteil vom 1.11.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die
Klägerin sei zwar ab Februar 2012 erwerbsgemindert. Die sog versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aber nur bis 31.7.2010
erfüllt. Bis dahin sei eine Erwerbsminderung nicht nachweislich eingetreten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 17.2.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Der Schriftsatz vom 14.8.2018 ist unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der Begründungsfrist vorgelegt worden ist. Er enthält
im Übrigen neues Vorbringen, das als solches nicht geeignet ist, ein Revisionsverfahren zu eröffnen; der Klägerin wird anheimgestellt,
aufgrund der Befundberichte eine Überprüfung bei der Beklagten zu beantragen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG). Sie habe mit Schriftsatz vom 31.10.2016 beantragt, "im Hinblick auf die 'Lücke' ärztlicher Befunde in den Jahren ab 2005,
nach der Begutachtung durch den Ärztlichen Berater der Arbeitsagentur, die Klägerin als Partei anzuhören, dass sie in den
Jahren von 2006 bis 2012, jährlich in der Türkei privat Ärzte aufgesucht habe, um sich mit Medikamenten versorgen zu lassen,
weil sie aus ethnischen Gründen eine psychiatrische Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland nicht beginnen konnte, da
eine solche Behandlung dem Ehemann Gelegenheit gegeben hätte, sich von ihr scheiden zu lassen, ohne dass ihr, der Klägerin
ein finanzieller Ausgleich oder sonstige Rechte unter den Eheleuten, zugestanden hätte".
Mit diesen Darlegungen hat die Klägerin jedoch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn im sozialgerichtlichen
Verfahren ist eine Parteivernehmung auf Antrag oder von Amts nicht vorgesehen, weil §
118 Abs
1 S 1
SGG nicht auf die §§
445 ff
ZPO verweist (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - Juris RdNr 8). Selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des §
103 SGG bei abgelehnter Parteivernehmung angenommen werden könnte (vgl Senatsbeschluss vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 18), so ist der Antrag jedenfalls nicht - wie erforderlich - auf eine anspruchsbegründende Tatsache gerichtet,
zB auf ein allenfalls unter sechsstündiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl
Senatsbeschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 10).
An einem solchen ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt es auch, wenn sich die Klägerin auf weitere Beweisanträge im Schriftsatz
vom 31.10.2016 bezieht und ausführt, das LSG habe die Anträge unbeachtet gelassen, die Töchter der Klägerin als Zeuginnen
darüber anzuhören, dass die Klägerin zwischen 2006 und 2012 keinen Antrieb gehabt habe, sich zu pflegen, den Haushalt zu versorgen,
alleine Arztbesuche wahrzunehmen und sie auf die Pflege und Hilfe der Töchter angewiesen gewesen sei.
Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung
- auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses
der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen
können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 9 mwN). Denn die Klägerin weist unter I. der Beschwerdebegründung selbst darauf hin, dass das LSG den erforderlichen
Nachweis der Erwerbsminderung gerade von dem Vorliegen medizinischer Unterlagen und Behandlungen abhängig gemacht habe. Vor
diesem Hintergrund ist ihre Begründung nicht nachvollziehbar, dass das LSG bei Befragung der Zeuginnen deshalb zu einem günstigeren
Ergebnis gelangt wäre, weil die Kinder der Klägerin selbst Opfer hätten bringen müssen und keine Ausbildung hätten beginnen
können, um die Klägerin zu pflegen und zu versorgen. Allein auf die laienhaften (subjektiven) Eindrücke ihrer Angehörigen
hätte das LSG den Nachweis einer Erwerbsminderung nicht stützen können.
Entscheidungserheblich für die Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens der Klägerin wäre - auch nach der insoweit
entscheidenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - allenfalls das Vorliegen weiterer - bislang nicht aktenkundiger -
ärztlicher Unterlagen oder Angaben gewesen. Dies hat die in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Klägerin nach eigenem
Vortrag aber nicht unter Beweis gestellt. Insoweit hätte sie dem Berufungsgericht die behandelnden Ärzte mit ladungsfähiger
Anschrift (vgl BSG Beschluss vom 23.3.2017 - B 9 V 51/16 B - Juris RdNr 5) benennen oder medizinische Befunde dieser Ärzte vorlegen müssen. Die Vorlage solcher Unterlagen vor dem Revisionsgericht
ist zu spät; die Klägerin kann jedoch deren Überprüfung bei der Behörde beantragen.
2. Soweit die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§
111 Abs
1 SGG) unterlassen, fehlt es ebenso an hinreichenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung.
Die Anordnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum; ein Anspruch
eines Beteiligten auf Anordnung des persönlichen Erscheinens besteht nicht (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2008 - B
13 R 109/08 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - Juris RdNr 11). Weder Art
103 Abs
1 GG noch §
62 SGG verlangen, dass das Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (vgl
Senatsbeschluss vom 21.8.2008 - B 13 R 109/08 B - Juris RdNr 15; Senatsbeschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn er im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl
Senatsbeschluss vom 21.8.2008 - B 13 R 109/08 B - Juris RdNr 15). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nur im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche
Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen
auf eigene Kosten sich als undurchführbar erweist (vgl Senatsbeschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - Juris RdNr 11).
Ein Sachverhalt, in dem der Klägerin ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Zugang zum Gericht wegen Mittellosigkeit
oder aus anderen Gründen praktisch versperrt oder erschwert worden ist, ist in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen
worden. Es ist bereits nicht dargetan, ob und warum die Klägerin der Ladung ohne Anordnung nach §
111 Abs
1 SGG nicht folgen konnte. Außerdem hätte sie aufzeigen müssen, warum die Möglichkeit des schriftlichen Vortrags im konkreten Fall
nicht ausgereicht hatte, um der Sachverhaltsaufklärung Genüge zu tun (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - Juris RdNr 9). Der Vortrag, dass die Prozessbevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen
konnte, ändert daran nichts. Sie hat im Übrigen nicht dargelegt, dass deshalb ein Verlegungsantrag (§
202 S 1
SGG iVm §
227 ZPO) gestellt worden ist. Wird - wie hier - sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches
Gehör geltend gemacht, so muss auch dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches
Gehör zu verschaffen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 6). An Ausführungen hierzu mangelt es jedoch.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160 Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.