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BSG, Beschluss vom 13.08.2018 - 13 R 397/16
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Mängel bei der Würdigung erhobener Beweise Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften
1. Mängel bei der Würdigung erhobener Beweise nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG, zu der grundsätzlich auch die Bewertung der Fachkunde des Sachverständigen gehört, führen nicht zur Zulassung der Revision.
2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbar sind allein Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme.
3. Der Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften nach § 295 ZPO soll ähnlich wie das Erfordernis eines Beweisantrags nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eine Warnfunktion erfüllen, indem einerseits klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der Beteiligte die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften rügt, und andererseits dem LSG Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Mängel zu überprüfen und ggf. zu beheben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 295
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 05.12.2016 L 6 R 114/16 , SG Trier 24.02.2016 S 2 R 371/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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