Darlegungspflicht bei einer Grundsatzrüge
Fehlender Hinweis auf Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung
1. Um seiner Darlegungspflicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage wird nicht aufgezeigt, wenn der Beschwerdevortrag keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf
an höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält.
Gründe:
Mit Urteil vom 17.9.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung
der Zeit vom 19.9.1978 bis 31.8.1981 als gleichgestellte Beitragszeit verneint. Der Kläger habe weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht, dass und in welcher Höhe er im streitigen Zeitraum in der DDR beitragspflichtiges Entgelt bezogen habe, für das tatsächlich
Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.1.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist das Merkmal der 'überwiegenden Wahrscheinlichkeit' in § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X in den Fällen, in denen durch die Sozialgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Vorgänge aus der DDR zu beurteilen sind, dahin
auszulegen, dass ihm ein Element der konkreten empirischen Wahrscheinlichkeit innewohnt und wenn ja, ob dann dieses Element
innerhalb des Merkmals der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine bzw. einer nur sehr untergeordnete Relevanz besitzt und
eine Befassung des MfS mit diesen Personen als Opfer bereits für sich das Vorliegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im
Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X begründet?"
Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine konkrete klärungsfähige Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet hat. Denn er hat schon die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht aufgezeigt. Sein Beschwerdevortrag enthält
keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er behauptet weder, dass das BSG diese Frage noch nicht entschieden habe, noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, ob Rechtsprechung des BSG zum hier aufgeworfenen Problemkreis des Beweismaßstabes der Glaubhaftmachung vorhanden sei, mit Hilfe derer sich die aufgeworfene
Frage nach der "Auslegung des Merkmals der überwiegenden Wahrscheinlichkeit" iS des § 23 Abs 1 S 2 SGB X hinlänglich beantworten ließe (vgl zum Beweismaßstab der Glaubhaftmachung bzw der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zB BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.