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BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - 13 R 413/14
Darlegungspflicht bei einer Grundsatzrüge Fehlender Hinweis auf Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung
1. Um seiner Darlegungspflicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage wird nicht aufgezeigt, wenn der Beschwerdevortrag keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 17.09.2014 L 1 R 98/12 , SG Magdeburg S 46 R 1080/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: