Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der im Dezember 1964 geborene Kläger weist in seinem Versicherungsverlauf 48 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV) auf. Es handelt sich um Zeiten für Wehr- oder Zivildienst vom 1.10.1984 bis 30.9.1985
und Zeiten einer abhängigen Beschäftigung vom 1.10.1985 bis 30.9.1988. Seit Oktober 1994 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt
in eigener Kanzlei tätig und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Er entrichtet
keine freiwilligen Beiträge an die Beklagte. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt übt der Kläger seit Oktober 2012 als
Dozent an einer Hochschule eine geringfügige selbstständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit bestätigte die Beklagte mit
Bescheid vom 17.10.2012 Versicherungsfreiheit.
Seinen am 10.1.2013 gestellten Antrag auf Erstattung der auf ihn entfallenden Beiträge zur gesetzlichen RV lehnte die Beklagte
unter Berufung auf den durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3.
SGB IV-ÄndG) vom 5.8.2010 (BGBl I 1127) mit Wirkung vom 11.8.2010 eingefügten §
210 Abs
1a SGB VI ab. Dem Recht zur vorzeitigen Erstattung von RV-Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Nichterfüllung der allgemeinen
Wartezeit stehe gemäß §
210 Abs
1a S 1
SGB VI entgegen, dass er als selbstständig tätiger Rechtsanwalt weder versicherungsfrei iS des §
5 SGB VI noch von der Versicherungspflicht befreit iS des §
6 SGB VI sei. Für seine geringfügig ausgeübte selbstständige Tätigkeit an der Hochschule bestehe nach §
5 Abs
2 SGB VI zwar Versicherungsfreiheit. Personen, die wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei seien, seien
jedoch gemäß §
210 Abs
1a S 2
SGB VI von der vorzeitigen Beitragserstattung ausgeschlossen (Bescheid vom 31.1.2013, Widerspruchsbescheid vom 3.9.2013).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.8.2015). Die Berufung des Klägers ist vom LSG zurückgewiesen worden (Urteil vom 8.7.2016).
Der Kläger könne als selbstständiger Rechtsanwalt keine Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §
210 Abs
1a SGB VI beanspruchen. Es verstoße nicht gegen Art
3 Abs
1 GG, dass von der Versicherungspflicht befreite angestellte Rechtsanwälte trotz der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung
das Recht zur Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze hätten, während nicht versicherungspflichtig selbstständig
tätige Rechtsanwälte wie der Kläger sich nur freiwillig versichern könnten und mit der Beitragserstattung bis zur Regelaltersgrenze
zuwarten müssten. Diese Ungleichbehandlung sei weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden. Der Gesetzgeber des 3.
SGB IV-ÄndG habe bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung die versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht
befreiten Versicherten als Anspruchsinhaber auf vorzeitige Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer
bisherigen Rechtsposition schützen wollen (Hinweis auf Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris). Auch Art
14 Abs
1 GG sei nicht verletzt. Dem Kläger sei keine rechtlich begünstigende Position nachträglich entzogen worden. Denn er habe zu keiner
Zeit einen Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung gehabt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber des 3.
SGB IV-ÄndG habe mit der Änderung des §
7 Abs
2 SGB VI und der gleichzeitigen Einfügung des §
210 Abs
1a SGB VI eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund geschaffen. Während von der Versicherungspflicht befreite angestellte Rechtsanwälte
auswählen könnten, ob sie sich weiter freiwillig versichern oder sich ihre Beiträge vorzeitig erstatten ließen, sei dies nicht
versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten verwehrt. Diese hätten nur die Möglichkeit, bis zur Regelaltersgrenze
zuzuwarten, um eine Beitragserstattung zu erreichen. Das führe gegenüber angestellten Rechtsanwälten zu einem ungerechtfertigten
rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteil. Eine gesetzgeberische Rechtfertigung für die Beschränkung der Möglichkeit zur vorzeitigen
Beitragserstattung auf angestellte Rechtsanwälte finde sich in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs nicht. Im
Hinblick auf Art
3 Abs
1 GG sei es geboten, für die ab dem 11.8.2010 geltende Rechtslage den Anwendungsbereich des §
210 Abs
1a SGB VI auch auf den von ihm repräsentierten Personenkreis der selbstständigen Rechtsanwälte zu erstrecken.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2016 und des Sozialgerichts Mannheim vom 25. August 2015
aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 3. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger die zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für den Zeitraum
vom 1. Oktober 1985 bis zum 30. September 1988 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene LSG-Urteil.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (§
170 Abs
1 S 1
SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen RV vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Vorinstanzen
haben das von ihm mit einer kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 S 1, Abs
4, §
56 SGG) geltend gemachte Begehren (vgl §
123 SGG) zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2013 verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten iS des §
54 Abs
2 S 1
SGG.
1. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge
zur gesetzlichen RV ist §
210 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl
I 2474). Abzustellen ist insoweit auf Januar 2013. Denn der Kläger hat am 10.1.2013 den Antrag auf Beitragserstattung gestellt
(vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 20).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von RV-Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Er erfüllt weder die
Tatbestandsvoraussetzungen des §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI (a) noch die des §
210 Abs
1a SGB VI (b). Er kann gemäß §
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI Beitragserstattung erst mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres verlangen (c).
a) Nach §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI werden Beiträge zur gesetzlichen RV auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das
Recht zur freiwilligen Versicherung haben.
Der Kläger ist zwar "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl Senatsurteil
vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 22). Er war auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs "nicht
versicherungspflichtig". Denn mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht.
Keiner der in §
2 SGB VI genannten Tatbestände für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger oder ein sonstiger Pflichtversicherungstatbestand
aus §
3 SGB VI trifft auf ihn zu. Ihm steht jedoch nach §
7 Abs
1 S 1
SGB VI das den Beitragserstattungsanspruch nach §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI ausschließende Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV zu. Danach können nicht versicherungspflichtige
Personen wie der Kläger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§
30 Abs
1 und
3 SGB I), sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Der Ausschlusstatbestand des §
7 Abs
2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3.
SGB IV-ÄndG) vom 5.8.2010 (BGBl I 1127), wonach eine freiwillige Versicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters
oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht mehr zulässig ist, liegt ersichtlich nicht vor.
b) Nach §
210 Abs
1a S 1
SGB VI werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
Der Kläger weist in seinem Versicherungsverlauf 48 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten auf. Damit erfüllt er zwar nicht
die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten (§
50 Abs
1 iVm §
51 Abs
1 SGB VI). Der Kläger fällt jedoch mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt nicht unter die in den §§
5 und
6 SGB VI genannten Ausnahmetatbestände der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Für seine geringfügig ausgeübte selbstständige Tätigkeit an der Hochschule besteht zwar Versicherungsfreiheit (§
5 Abs
2 SGB VI). Gemäß §
210 Abs
1a S 2
SGB VI sind aber Personen, die wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind, von der vorzeitigen Beitragserstattung
ausgeschlossen.
c) Eine Beitragserstattung kann der Kläger damit erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze - dh in seinem Fall mit Vollendung
des 67. Lebensjahres (§
35 S 2 iVm §
235 SGB VI) - verlangen, sofern er die allgemeine Wartezeit bis dahin weiterhin nicht erfüllt (§
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI).
3. Die Regelung über die Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung in §
210 Abs
1a SGB VI verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Nichterfüllung
der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen einen
Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung einräumt, diesen hingegen von vornherein nicht versicherungspflichtigen Personen
versagt und sie stattdessen auf eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze verweist. Hierin liegt weder
ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG (a) noch gegen Art
14 Abs
1 GG (b).
a) Art
3 Abs
1 GG ist nicht verletzt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher
ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis
aber vorenthalten wird. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch
Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Zwar ist es grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich
gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils
betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund,
die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können
(zum Ganzen: BVerfG Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 RdNr 93 mwN).
Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42). Die Abgrenzung ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen und
der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfG Beschluss vom 13.6.1979 - 1 BvL 97/78 - BVerfGE 51, 295, 301 mwN). Im Falle der Aufrechterhaltung und Änderung von gewährenden Leistungen hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass
insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird (BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris RdNr 20 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von den Gerichten
nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen
Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN).
Ein weiter Gestaltungsspielraum steht dem Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Beitragserstattungsrechts und der Bestimmung
des anspruchsberechtigten Personenkreises zu. Die Versagung einer vorzeitigen Beitragserstattung wirkt sich nicht auf die
Ausübung eines grundrechtlich geschützten (Freiheits-)Rechts aus. Denn wegen des auch in der gesetzlichen RV geltenden Versicherungsgedankens
(s hierzu ausführlich Kaltenstein, Von der beitragsbezogenen "Zuschussrente" zur produktivitätsorientierten "Arbeitswertrente"
und zu deren Aushöhlung, 2015, 53 ff) ist die Beitragserstattung weder vom System her noch von Verfassungs wegen geboten (BVerfG
[Kammer] Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34 S 97). Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung,
die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr 67 zur Art
3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19).
Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Regelung in §
210 Abs
1a SGB VI und insbesondere die vom Kläger gerügte Beschränkung des Rechts der vorzeitigen Beitragserstattung auf versicherungsfreie
oder von der Versicherungspflicht befreite Versicherte nicht gegen Art
3 Abs
1 GG. Denn die insoweit bestehende Ungleichbehandlung gegenüber nicht versicherungspflichtig tätigen Versicherten ist sachlich
gerechtfertigt und hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Gestaltungsspielraums.
Dabei muss das Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung im Zusammenhang mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen RV betrachtet werden. Bereits diese Zusammenschau reduziert das Maß der grundrechtrechtsrelevanten unterschiedlichen
Behandlung. Denn bis zum Inkrafttreten des 3.
SGB IV-ÄndG am 11.8.2010 war die freiwillige Versicherung vorrangig vor der Beitragserstattung. Dies hatte zur Folge, dass versicherungsfreien
und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit nur wegen der fehlenden
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung eine vorzeitige Beitragserstattung möglich war. Nicht versicherungspflichtig tätigen
Versicherten war diese hingegen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit gerade wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung
verschlossen. Nachdem durch das 3.
SGB IV-ÄndG den Versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht Befreiten auch bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit das
Recht zur freiwilligen Versicherung eröffnet wurde, beschränkt sich die am Maßstab des Art
3 Abs
1 GG zu bewertende Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Versichertengruppen nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen
Beitragserstattung (aa). Diese ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig. Denn der Gesetzgeber schützt die
Inhaber eines Rechts nach alter Rechtslage dadurch nur vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition. Allein aus dieser
gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung kann eine bisher nicht berechtigte Personengruppe kein Gebot der Gleichbehandlung
herleiten (bb). Zudem ist die Differenzierung bei der Zulassung zur vorzeitigen Beitragserstattung zwischen nicht versicherungspflichtig
tätigen Versicherten einerseits und versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten andererseits,
die jeweils mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben sachlich gerechtfertigt.
Dies folgt aus der gruppen- und versicherungsspezifischen Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten sozialen Schutzbedürftigkeit
bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des Systems der gesetzlichen RV (cc). Schließlich ist die Ungleichbehandlung
von nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten im Hinblick auf die vorzeitige Beitragserstattungsmöglichkeit
gegenüber von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten in ihrer faktischen Intensität bzw Auswirkung
regelmäßig gering und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten zumutbar (dd).
aa) Unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kann das Recht auf Beitragserstattung nicht gesondert, sondern
nur zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV betrachtet werden (vgl BSG Urteil vom 29.1.1981 - 11 RA 22/80 - BSGE 51, 157, 161 = SozR 2200 § 1303 Nr 17 S 51). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337) setzten § 1303 Abs 1 S 1 Reichsversicherungsverordnung (
RVO) bzw § 82 Abs 1 S 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für die Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze einerseits das Entfallen der Versicherungspflicht voraus,
andererseits durfte ein Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehen. Das Recht zur freiwilligen Versicherung war damit
vorrangig vor der Beitragserstattung und schloss diese aus. Der mit Wirkung vom 1.1.1992 durch das RRG 1992 an die Stelle der vorgenannten Normen getretene §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI ist insofern abweichend formuliert, als an die Stelle des "Entfallens der Versicherungspflicht" das Tatbestandsmerkmal "nicht
versicherungspflichtig" getreten ist. Das den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs 1 S 1
RVO bzw § 82 Abs 1 S 1 AVG einerseits und §
210 Abs
1 S 1
SGB VI andererseits ausschließende Recht zur freiwilligen Versicherung bestand aber bei Personen, die versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht befreit waren, nur, wenn sie für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet (§ 1233 Abs 1a
RVO, § 10 Abs 1a AVG) bzw die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten erfüllt hatten (§
7 Abs
2 SGB VI idF des RRG 1992 [aF]).
Bis zur Entscheidung des Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 3 RdNr 36; s aber auch BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 54/11 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 4 RdNr 16 f) wurde das Tatbestandsmerkmal "nicht versicherungspflichtig" in §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI - wie bereits zuvor die in den Vorgängerregelungen der §§ 1303 Abs 1 S 1
RVO, 82 Abs 1 S 1 AVG enthaltende Tatbestandsvoraussetzung "Entfallen der Versicherungspflicht" - von der Rechtsprechung, dem Schrifttum und den
RV-Trägern in einem weiten Sinn so verstanden, dass hiervon auch die versicherungsfreien und die von der Versicherungspflicht
befreiten Personen erfasst wurden (vgl hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 26/10 R - SozR 4-2600 §
210 Nr 3 RdNr 34 sowie in der Kommentierung von Kühn in Kreikebohm,
SGB VI, 5. Aufl 2017, §
210 RdNr 13).
Ausgehend von diesem Verständnis des persönlichen Anwendungsbereichs des §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI fand auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe eine Ungleichbehandlung der von der Versicherungspflicht befreiten
angestellten Rechtsanwälte und der nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte hinsichtlich der Möglichkeit
einer Beitragserstattung nach §
210 SGB VI statt. Während angestellten Rechtsanwälten gemäß §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI nach Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bei Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit nach
Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten (§
210 Abs
2 SGB VI in der Fassung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21.6.2002 [BGBl I 2167]) eine Beitragserstattung
vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen fehlender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gemäß §
7 Abs
2 S 1
SGB VI aF möglich war, war diesen selbstständig tätigen Rechtsanwälten wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß
§
7 Abs
1 S 1
SGB VI aF iVm §
210 Abs
1 Nr
1 SGB VI verschlossen.
Durch das 3.
SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010 ist zum 11.8.2010 §
7 SGB VI mit der Neufassung des Abs
2 dahingehend geändert worden, dass nunmehr nur noch die bindende Bewilligung oder der Bezug einer Vollrente wegen Alters die
freiwillige Versicherung ausschließt. Von diesem Zeitpunkt an ist daher grundsätzlich allen Versicherten, also auch den nach
§
5 SGB VI versicherungsfreien und nach §
6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personen, vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit der Zugang zur freiwilligen RV offen.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Änderung insbesondere den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten
Versicherten, die in ihrer Versicherungsbiografie nicht erstattungsfähige Beiträge zurückgelegt haben, die Möglichkeit eröffnen,
mit einer freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente zu erfüllen (vgl Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 3.
SGB IV-ÄndG, BT-Drucks 17/2169 S 8).
Um aber dennoch die Möglichkeit der vorzeitigen Beitragserstattung für diese Personengruppe entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis
der RV-Träger zu erhalten, hat der Gesetzgeber des 3.
SGB IV-ÄndG die Bestimmung des §
210 Abs
1a SGB VI eingefügt. Auch dies erschließt sich aus der Gesetzesbegründung. Denn danach wollte der Gesetzgeber mit dieser Norm sicherstellen,
"dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz
künftiger Berechtigung zur freiwilligen Versicherung - wie im bisherigen Recht - das Recht auf (vorzeitige) Beitragserstattung
haben" (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum 3.
SGB IV-ÄndG, BT-Drucks 17/2169 S 8).
Seit dem Inkrafttreten des 3.
SGB IV-ÄndG zum 11.8.2010 besteht für den Personenkreis der Versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht Befreiten vor
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit grundsätzlich die Wahl zwischen drei rechtlichen Möglichkeiten: (1) einer freiwilligen
Versicherung nach §
7 SGB VI und bei deren Nichtgebrauch (2) einer Erstattung von Beiträgen bei Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß §
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI oder (3) einer vorzeitigen Erstattung von Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §
210 Abs
1a SGB VI nach Ablauf der in §
210 Abs
2 SGB VI normierten Wartefrist von 24 Kalendermonaten. Dem (von vornherein) nicht von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis
fehlt aus diesem Kanon - wie bereits zuvor - die letztgenannte Möglichkeit. Diese haben lediglich das Wahlrecht, sich entweder
durch Zahlung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen RV zu erwerben oder aber mit der Erstattung
der Beiträge noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zuzuwarten.
Auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der von der Versicherungspflicht befreiten Rechtsanwälte und der nicht
versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälte wurde danach mit der Änderung des §
7 Abs
2 SGB VI sowie der Einführung des §
210 Abs
1a SGB VI durch das 3.
SGB IV-ÄndG zum 11.8.2010 die Ungleichbehandlung "fortgesetzt" (so Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 32). Allerdings bezieht sich diese jetzt nicht mehr auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die seitdem
beiden Rechtsanwaltsgruppen bei Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit offensteht, sondern nur noch auf die Möglichkeit einer
vorzeitigen Beitragserstattung.
bb) Aus der vom Gesetzgeber des 3.
SGB IV-ÄndG bezweckten Erhaltung des "status quo" hinsichtlich der vorzeitigen Beitragserstattungsmöglichkeit für versicherungsfreie
und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte folgt kein Gebot der Gleichbehandlung für die vom Kläger repräsentierte
Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen.
Mit der Einfügung des §
210 Abs
1a SGB VI wollte der Gesetzgeber nur den versicherungsfreien und den von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten das Recht
auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Wie oben bereits ausgeführt, sollten diese Versicherten
trotz des nunmehr auch für sie bei Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit bestehenden Rechts auf freiwillige Versicherung
"vorzeitig" erstattungsberechtigt bleiben. Insoweit hat §
210 Abs
1a SGB VI von seiner gesetzgeberischen Ziel- und Zweckbestimmung her den besonderen Charakter einer "Besitzstandswahrungs-Regelung"
(vgl Hessisches LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 26), auch wenn die Norm selbst nicht als eine (reine) "Übergangsregelung (lediglich) für entsprechende Altfälle"
ausgestaltet worden ist. Es ist jedoch weder willkürlich noch offenkundig sachwidrig, wenn der Gesetzgeber die Inhaber eines
Rechts nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer bisherigen Rechtsposition schützen will (vgl Hessisches LSG Urteil vom
26.11.2013 - L 2 R 206/13 - Juris RdNr 36; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.7.2016 - L 21 R 5/14 - Juris RdNr 46). Niemand kann allerdings allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass (hier: Erweiterung der freiwilligen
Versicherung in der gesetzlichen RV) eine besondere Vergünstigung (hier: Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze)
weiter zugestanden wird, für sich bereits ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, nunmehr auch genau denselben Vorteil
in Anspruch nehmen zu können (vgl BVerfG Beschluss vom 27.9.1978 - 1 BvL 31/76, 1 BvL 4/77 - BVerfGE 49, 192, 208 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19 S 35). Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem Wegfall des §
7 Abs
2 SGB VI aF und der Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung die Möglichkeit zur vorzeitigen Beitragserstattung in der
gesetzlichen RV grundsätzlich eingeschränkt wurde und die von dem Kläger repräsentierte Gruppe der von vornherein nicht versicherungspflichtigen,
aber zur freiwilligen RV berechtigten Personen mit noch nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit eine vorzeitige Beitragserstattung
- anders als die von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälte - auch zuvor zu keiner Zeit beanspruchen
konnte.
cc) Überdies ist die Differenzierung bei der Zulassung zur vorzeitigen Beitragserstattung zwischen nicht versicherungspflichtigen
Versicherten einerseits und versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Versicherten andererseits, die
jeweils mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, unter gruppen- und versicherungsspezifischer
Berücksichtigung ihrer jeweiligen typisierten sozialen Schutzbedürftigkeit bei der Alterssicherung inner- und außerhalb des
Systems der gesetzlichen RV sachlich gerechtfertigt. Sie ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und seinem weiten
(verfassungsrechtlichen) Gestaltungsspielraum im Beitragserstattungsrecht des
SGB VI gedeckt.
Der Gesetzgeber knüpft in §
210 Abs
1a S 1
SGB VI zur Differenzierung allein an das Vorliegen bestimmter "versicherungsbezogener" - nicht personenbezogener - Tatbestandsmerkmale
an, nämlich an die Tatbestandsvoraussetzungen "Versicherungsfreiheit" und "Befreiung von der Versicherungspflicht". Durch
den Rückgriff auf diese (versicherungs-)systemimmanenten Kriterien basiert seine Differenzierung in Bezug auf das nach dieser
Norm bestehende Recht zur vorzeitigen Beitragserstattung auf einem generalisierenden Maßstab. Im Kern verfolgt der Gesetzgeber
mit der Beschränkung des zur Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §
210 Abs
1a S 1
SGB VI berechtigten Personenkreises auf Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht Befreite in zulässiger Typisierung das
Ziel, lediglich solchen Versicherten das Recht auf eine vorzeitige Erstattung der auf sie entfallenden RV-Beiträge einzuräumen,
bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der gesetzlichen RV eine hinreichende Alterssicherung aufbauen.
Die einzelnen Tatbestände der Versicherungsfreiheit in §§
5,
230 SGB VI und der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§
6,
231 SGB VI knüpfen folgerichtig durchgängig an eine anderweitige Alterssicherung an, der hier einschlägige §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI an eine Alterssicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Insoweit konsequent schließt §
210 Abs
1a S 3 Nr
2 SGB VI versicherungsfreie Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sowie Personen, die nur für eine begrenzte Zeit ("befristet") von der Versicherungspflicht befreit sind, von der vorzeitigen
Beitragserstattung aus, weil die Rückkehr in die gesetzliche RV wahrscheinlich ist und so verhindert wird, dass vorschnell
eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 3.
SGB IV-ÄndG, BT-Drucks 17/2169 S 8). In diesem Kontext steht auch die Regelung des §
210 Abs
2 SGB VI, wonach für die Beitragserstattung eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
eingehalten werden muss. Denn durch diese aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996
(BGBl I 1461) von sechs auf 24 Kalendermonate verlängerte Wartefrist soll verhindert werden, dass der in der RV erworbene
soziale Schutz durch vorschnelle Entscheidung über eine Erstattung der zur RV gezahlten Beiträge verloren geht (vgl Begründung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 10.5.1996 zum WFG, BT-Drucks 13/4610 S 24). Umgekehrt soll die freiwillige
Versicherung zum Aufbau einer Alterssicherung durch Erlangen einer rentenberechtigenden Anwartschaft in der gesetzlichen RV
beitragen. Sie hat daher im Grundsatz auch Vorrang vor einer vorzeitigen Beitragserstattung des Versicherten und dem damit
einhergehenden Verlust des Versicherungsschutzes in diesem System.
Ob der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Rechts zur vorzeitigen Beitragserstattung im
SGB VI für alle hiervon betroffenen Berufs- und Personengruppen mit deren jeweiligen spezifischen Binnendifferenzierungen die zweckmäßigste,
gerechteste oder - aus deren Sichtweise - optimalste Lösung gefunden hat, ist - wie oben bereits ausgeführt - bei der Überprüfung
eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit Art
3 Abs
1 GG nicht zu untersuchen. Prüfungsmaßstab ist insoweit allein, ob der Gesetzgeber die Grenzen seiner verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit
überschritten hat (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar mögen insbesondere selbstständig tätige Architekten, Apotheker, Ärzte und
Rechtsanwälte als Angehörige der verkammerten freien Berufe über die berufsständischen Versorgungswerke aufgrund ihrer dortigen
Zwangsmitgliedschaft im Alter (mehr oder weniger hinreichend) abgesichert sein. Der Großteil der derzeit rund 4,5 Millionen
Selbstständigen ist jedoch gerade nicht obligatorisch zur Altersvorsorge verpflichtet und weist in der Folge oftmals eine
lückenhafte bzw unzureichende Alterssicherung auf. Zu nennen sind hier insbesondere die sog "kleinen" Selbstständigen bzw
Solo-Selbstständigen, deren Anteil an allen Selbstständigen im Jahr 2015 ca 55 Prozent betrug (vgl Waltermann, SGb 2017, 425, 426 f mwN). Diese nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können sich jedoch gemäß §
7 Abs
1 SGB VI freiwillig in der gesetzlichen RV versichern. Gerade vor diesem Hintergrund bewegt sich der Gesetzgeber aber im Rahmen seines
weiten Gestaltungsspielraums, wenn er bei nicht versicherungspflichtigen Personen mit nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit
und dem Recht zur freiwilligen RV insgesamt - also sowohl bei denen, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen
könn(t)en, als auch bei jenen, denen eine anderweitige Altersvorsorge nicht vorgeschrieben oder möglich ist - bei der Beitragserstattung
- wie seit jeher - im Hinblick auf den sozialen Schutz in der gesetzlichen RV typisierend das Erreichen der Regelaltersgrenze
und damit das Ende der aktiven Versicherten-Erwerbsbiografie abwartet. Denn erst dann steht endgültig fest, dass diese Versicherten
trotz ihrer rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten - dazu gehören insbesondere auch Kindererziehungszeiten gemäß §
56 SGB VI (vgl Hirsch in Reinhardt, LPK
SGB VI, 3. Aufl 2014, §
56 RdNr 19) - keinen Anteil ihrer Alterssicherung aus dem System der gesetzlichen RV ziehen werden, ihr erworbenes "Anrecht"
wegen des Nichterfüllens der allgemeinen Wartezeit also nicht mehr zu einem "Vollrecht" auf Rente erstarken wird. Bis dahin
aber ist der Aufschub der Beitragserstattung, die zur endgültigen Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses mit
dem RV-Träger führt (§
210 Abs
6 S 2
SGB VI), ein geeigneter und erforderlicher Beitrag zum Aufbau, Ausbau und/oder zur Ergänzung der Altersversorgung nicht versicherungspflichtiger,
aber zur freiwilligen RV berechtigter Versicherter, weil ihnen eine gewichtige Handlungsoption zur Alterssicherung verbleibt.
Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche RV im Übrigen auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit
im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert (BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352, 354 = SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 29).
Die zeitliche Verlagerung der Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen RV bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im
SGB VI anknüpfend an besondere versicherungsspezifische Merkmale ist auch bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der Rechtsanwälte
weder willkürlich noch offensichtlich sachwidrig. Denn selbst bei der Ausgestaltung des berufsständischen Beitragsrechts wird
auf diese versicherungsbezogenen Differenzierungskriterien zurückgegriffen. So gibt es bei dem für den Kläger zuständigen
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Unterschiede im Beitragsrecht zwischen freiberuflich bzw selbstständig
tätigen Rechtsanwälten und von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten. § 12 Abs 1 bis 5 der Satzung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Stand: 1.6.2016, veröffentlicht im Internet unter http://www.vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html)
sieht verschiedene Möglichkeiten zur Ermäßigung des Beitrags vor. Diese gelten aber nur für freiberuflich tätige Rechtsanwälte
wie den Kläger, denn nach § 12 Abs 6 der Satzung bestehen sie ausdrücklich nicht für Rechtsanwälte, die wegen ihrer Mitgliedschaft
im Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. So kann nur ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt unter
40 Jahren nach § 12 Abs 4 S 1 der Satzung während der ersten 36 Monate seiner Tätigkeit beantragen, lediglich den halben Pflichtbeitrag
(mindestens aber den Mindestbeitrag) zu leisten. Weiterhin können nur freiberuflich tätige Rechtsanwälte, die miteinander
verheiratet sind oder zwischen denen eine Lebenspartnerschaft besteht, ihren Gesamtbeitrag auf 1,5 eines Regelbeitrags verringern
(§ 12 Abs 3 der Satzung). Niedrigere Beiträge führen aber nach § 22 Abs 1 der Satzung über den persönlichen durchschnittlichen
Beitragsquotienten (§ 22 Abs 4 der Satzung) später auch zu geringeren Leistungen aus der berufsständischen (Alters-)Versorgung.
dd) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von nicht versicherungspflichtig selbstständig tätigen Rechtsanwälten im Hinblick
auf das vorzeitige Beitragserstattungsrecht gegenüber von der Versicherungspflicht befreiten angestellten Rechtsanwälten in
ihrer faktischen Intensität bzw Auswirkung regelmäßig gering und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten deshalb
auch zumutbar.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RV eine
Begünstigung bzw einen Vorteil darstellt (vgl BSG Urteil vom 14.8.2008 -B5R 39/07 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 32; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 11 RA 22/80 - BSGE 51, 157, 161 = SozR 2200 § 1303 Nr 17 S 51; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), weil sie - wie oben ausgeführt - eine zusätzliche Handlungsoption zur Alterssicherung verschafft. Aber
selbst wenn man den Ausschluss des Beitragserstattungsanspruchs vor Erreichen der Regelaltersgrenze für schwerer wiegend halten
sollte als das bestehende Recht zur freiwilligen RV, ist die Belastung zumutbar, weil eine Beitragserstattung ohnehin nur
in Betracht kommt, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Das sind höchstens 59 Kalendermonate mit Beitragszeiten.
Der Anspruch auf Beitragserstattung umfasst außerdem nur den Teil der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge, die der Versicherte
selbst getragen hat (sog Arbeitnehmeranteil, §
210 Abs
3 S 1
SGB VI). Deshalb wird es sich bei den Erstattungsbeträgen regelmäßig nicht um hohe Beträge handeln.
Zumutbar ist die Regelung in §
210 Abs
1a SGB VI vor allem aber auch deshalb, weil diese Norm die Beitragserstattung nicht endgültig ausschließt. Auch der vom Kläger repräsentierten
Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine
Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG [Kammer]
Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr 67 zu Art
3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), nicht dauerhaft genommen. Erreicht ein aufgrund seiner früher erworbenen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen
RV Versicherter wie der Kläger die Regelaltersgrenze, ohne durch Entrichtung weiterer Beiträge die allgemeine Wartezeit erfüllt
zu haben, kann er - wenn auch zeitlich versetzt - nach §
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI gleichermaßen Erstattung verlangen. Seine wirtschaftliche Einbuße ist daher allenfalls ein Zins- oder anderweitiger (privater)
Anlageverlust aus dem Ausschluss einer vorgezogenen Erstattung (zur "Renaissance" der freiwilligen Altersvorsorge in der gesetzlichen
RV aufgrund der seit Jahren niedrigen Zinsen für private Anlagen s Waltermann, SGb 2017, 425, 426). Dies ist wegen des regelmäßig nicht sehr hohen Erstattungsbetrags eine vergleichsweise geringfügige und damit hinnehmbare
finanzielle Belastung. Auch im Fall des Klägers stellt das ihm zustehende (beschränkte) Wahlrecht, sich entweder durch Zahlung
(vergleichsweise niedriger) freiwilliger Beiträge - der Mindestbeitrag beläuft sich derzeit auf monatlich 84,15 Euro - für
weitere 12 Monate (insgesamt 1009,80 Euro) eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen RV zu erwerben
oder aber mit der Erstattung eines Betrags von (nach Auskunft der Beklagten) 1835,12 Euro noch bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze
zuzuwarten, keine unverhältnismäßige Beschwer im Vergleich zu jenen dar, die wegen "Versicherungsfreiheit" oder "Befreiung
von der Versicherungspflicht" zusätzlich noch von der Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung Gebrauch machen könnten.
Im Übrigen ist die Privilegierung der Personen, die nach §
5 SGB VI versicherungsfrei oder nach §
6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, in der Form, dass ein Wahlrecht zwischen einer vorzeitigen Beitragserstattung
nach §
210 Abs
1a S 1
SGB VI und einer freiwilligen Versicherung nach §
7 SGB VI geschaffen wurde, vom Gesetzgeber des 3.
SGB IV-ÄndG im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Stärkung der freiwilligen RV durch §
210 Abs
1a S 3 Nr
1 SGB VI begrenzt worden. Nach dieser Norm werden Beiträge nämlich nicht mehr vorzeitig erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach §
7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde. Wird die durch Änderung des §
7 Abs
2 SGB VI eröffnete Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam gezahlt, so
ist eine Beitragserstattung für den nach §
5 SGB VI versicherungsfreien oder nach §
6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis - ebenso wie für die vom Kläger repräsentierte Gruppe der nicht versicherungspflichtigen,
aber zur freiwilligen RV berechtigten Personen - auch nur noch unter den Voraussetzungen des §
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI möglich, also wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz der freiwilligen Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit nicht
erfüllt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 16.6.2010 zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum 3.
SGB IV-ÄndG, BT-Drucks 17/2169 S 8; Kühn in Kreikebohm,
SGB VI, 5. Aufl 2017, §
210 RdNr 13; Wehrhahn in Kasseler Kommentar,
SGB VI, §
210 RdNr 12b, Stand Einzelkommentierung März 2016). Ein gleichzeitiges Vorliegen von freiwilliger Versicherung und einem Anspruch
auf vorzeitige Beitragserstattung ist damit ausgeschlossen. Wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, so
unterscheidet sich die Rechtsposition der Gruppe der Versicherungsfreien bzw der von der Versicherungspflicht Befreiten im
Hinblick auf die Beitragserstattung nicht mehr von der Gruppe der nicht Versicherungspflichtigen.
b) Die gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Beitragserstattung erst (bzw nur) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze
verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art
14 Abs
1 GG).
Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art
14 Abs
1 GG wird durch das Versagen einer vorzeitigen Erstattungsmöglichkeit schon nicht berührt (aa). Aber selbst wenn angenommen würde,
der Schutzbereich sei betroffen, wird jedenfalls in diesen nicht eingegriffen (bb).
aa) Die "Rentenanwartschaft" auf eine Rente aus eigener Versicherung ist in der gesetzlichen RV von Art
14 Abs
1 GG geschützt (stRspr, zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris RdNr 9 mwN). Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art
14 Abs
1 S 2
GG allein Sache des Gesetzgebers ist.
Der Kläger hat jedoch bereits keine "Rentenanwartschaft" erworben, die vom Schutzbereich des Art
14 Abs
1 GG erfasst ist. Denn er hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten (§
50 Abs
1 iVm §
51 Abs
1 SGB VI) nicht erfüllt. Er ist damit Inhaber eines bloßen "Anrechts", mit dem er die Möglichkeit erhält, das Versicherungsverhältnis
fortzusetzen und - nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - eine rechtlich verfestigte Anwartschaft auf eine (Regel-)Altersrente
zu erwerben (BSG Vorlagebeschluss vom 30.3.2004 - B 4 RA 24/02 R - Juris RdNr 76). Die (bloße) Berechtigung (...), durch Zahlung weiterer Beiträge eine Anwartschaft in der Form erwerben
zu können, dass zur Entstehung des Vollrechts nur noch der Versicherungsfall eintreten muss, ist aber eigentumsrechtlich nicht
geschützt (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42, 44 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 10).
bb) Aber selbst wenn man eine eigentumsrechtlich relevante Position des Klägers aufgrund der in der Vergangenheit zurückgelegten
Pflichtbeitragszeiten von 48 Monaten bejahen wollte, hat der Gesetzgeber in diese nicht eingegriffen, indem er dem Kläger
keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze einräumt. Seine Rechtsposition ist wegen der Möglichkeit,
sich - mindestens bis zum Erreichen der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten - mit vergleichsweise
niedrigen (Mindest-)Beiträgen freiwillig zu versichern, nicht verloren. Selbst wenn der Kläger davon keinen Gebrauch macht,
bleiben die für ihn entrichteten (Versicherungs-)Beiträge erhalten, denn mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht die Möglichkeit
der Beitragserstattung gemäß §
210 Abs
1 Nr
2 SGB VI.
Im Übrigen hat für den Kläger eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition auf Erstattung von Beiträgen vor Erreichen der Regelaltersgrenze
zu keiner Zeit bestanden. Durch die gesetzliche Neuregelung des Beitragserstattungsrechts zum 11.8.2010 durch das 3.
SGB IV-ÄndG ist ihm - wie oben ausgeführt - keine rechtlich begünstigende Position nachträglich entzogen worden. Das Verschaffen
einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst (BVerfG Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - BVerfGE 131, 66, 80; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris RdNr
8). Aus Art
14 Abs
1 GG kann kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 31.8.2004
- 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42, 44 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 10).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.