Kausalität eines Verfahrensmangels
Berichtigung des Tatbestands
Gründe:
Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 28.10.2014 den angefochtenen Bescheid der Beklagten (vom 10.9.2009, Widerspruchsbescheid
vom 4.2.2010) bestätigt, mit dem sie rückständige Beitragsansprüche des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit (einschließlich
Säumniszuschläge) gegen seinen Anspruch auf Altersrente aufrechnet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16. und 19.1."2014", beim BSG am 19.1.2015 eingegangen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Wenn der Kläger die unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts
durch das LSG hinsichtlich seiner Vermögenssituation bzw Hilfebedürftigkeit rügt, fehlt es an hinreichender Darlegung, dass
er einen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt habe, den er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden
Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten oder den das Gericht in seinem Urteil wiedergegeben habe. Nur dann kann ein anwaltlich
vertretener (oder gemäß §
73 Abs
4 S 5
SGG zur Selbstvertretung berechtigter) Beteiligter mit der Rüge unzureichender Sachaufklärung gehört werden (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Solcher Vortrag lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Sofern der Kläger rügt, dass eine gesetzlich notwendige Anhörung unterblieben sei und er damit sinngemäß die Verletzung rechtlichen
Gehörs (§
62 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) geltend macht, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, worauf sich die vermeintlich unterbliebene Anhörung bezieht
und weshalb diese für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein soll. Ebenso wenig enthält der pauschale Vorwurf,
der LSG-Senat habe es "über Jahre und wiederholt" abgelehnt, ihm "die Akten" zur Einsicht zu überlassen, die schlüssige und
ohne Weiteres nachvollziehbare Bezeichnung einer Gehörsverletzung.
Wenn der Kläger meint, der Tatbestand des angegriffenen Urteils enthielte unrichtige Darstellungen, so ist dies gegebenenfalls
über das Verfahren der Tatbestandsberichtigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim
LSG geltend zu machen (vgl §
139 Abs
1, §
153 Abs
1 SGG). Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, rechtzeitig einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt zu haben (vgl dazu
Senatsbeschluss vom 23.2.2010 - B 13 R 457/09 B - Juris RdNr 8; zuletzt BSG vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - Juris RdNr 7 mwN). Ebenso fehlt es an Darlegung eines entsprechenden Berichtigungsantrags in Bezug auf die Sitzungsniederschrift
(§
122 SGG iVm §
164 ZPO), wenn er rügt, dass der Wortlaut "des Protokolls vom 28.10.2014" unzureichend sei. Auch hier hätte der Kläger zumindest
vortragen müssen, dass er hinsichtlich des von ihm als unzureichend erachteten Inhalts des Protokolls die Berichtigung der
Sitzungsniederschrift beantragt habe (vgl BSG vom 6.5.1999 - B 8 KN 7/98 U B - Juris RdNr 4). Mit diesen Ausführungen kann der Kläger keinen Fehler im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
begründen.
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel aus dem Schreiben der Berichterstatterin vom 17.11.2014 (Beschwerdebegründung vom
"19.1.2014") herleiten will, erschließt sich die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht. Wenn
der Kläger auf "eindeutige Verfahrensverstöße der Beklagten" Bezug nimmt, bleibt unklar, welche Relevanz diese im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde haben sollen.
Sofern der Kläger im Übrigen den Inhalt und die Begründung des Urteils des LSG bemängelt, ist die vermeintliche Unrichtigkeit
des angefochtenen Urteils nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.