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BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - 13 R 66/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang einer Berufungsrücknahme Auslegung von prozessualen Erklärungen
1. Die Berufungsrücknahme ist die Erklärung des Klägers, er verfolge den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiter.
2. Eine Berufung kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, soweit die Rücknahme entweder einen von mehreren Klageansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines Klageanspruchs betrifft.
3. Klageanspruch ist allein der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche Anspruch und er deckt sich mit dem Streitgegenstand.
4. Ob eine vollumfängliche oder teilweise Berufungsrücknahme vorliegt, ist durch Auslegung der klägerischen prozessualen Erklärungen zu ermitteln und dazu der wirkliche Wille unter Einbeziehung des bisherigen Vorbringens zu erforschen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 27.09.2017 L 19 R 72/14 , SG Nürnberg 30.04.2010 S 20 R 7/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: