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BSG, Beschluss vom 20.10.2014 - 14 AS 100/14
Substantiierung einer Abweichung Bezugnahme auf eine konkrete Entscheidung
1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
2. Diese Voraussetzungen sind einer Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wenn in dieser keine konkrete Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG genannt wird, von der das LSG in dem angefochtenen Beschluss abweicht.
3. Die allgemeine, nicht konkretisierte Behauptung, das LSG weiche von Urteilen des BSG ab, genügt nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 17.03.2014 L 13 AS 322/12 , SG Stade S 28 AS 396/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: