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BSG, Urteil vom 26.05.2011 - 14 AS 132/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnfläche in Bremen
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen ist zunächst der Wohnort des Leistungsberechtigten. Der Vergleichsraum muss einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung umfassen, um ein entsprechendes Wohnungsan-gebot aufzuweisen und die notwendigen abstrakten Ermittlungen zu ermöglichen. Des Weiteren muss er aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Beim Nichtvorliegen eines einfachen oder qualifizierten Mietspiegels und eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG 2 nur dann zulässig, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen (hier für einen Einpersonenhaushalt in Bremen, bei eine angemessene Wohnungsgröße 48qm beträgt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB II § 19 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
WoGG 2 § 8
Vorinstanzen: VG Bremen 28.07.2006 S2 K 1016/05 , OVG Bremen 18.02.2009 S2 A 317/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Februar 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

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