Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
22. April 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt J. H., S., beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Kläger haben keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel
- in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kläger haben den von ihnen allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall
hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist (stRspr, siehe nur Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung muss deshalb ausführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung
und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darstellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - mwN). Existiert bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Frage, ist aufzuzeigen, inwieweit diese Frage erneut
klärungsbedürftig geworden ist. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
Diesen Anforderungen an die Darlegung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger haben folgende, von ihnen als
grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfragen formuliert:
1. "Ob der Beklagte zu Recht auf Grundlage seiner Ermittlungen in der Fassung der Erläuterungen aus Januar 2015, jedenfalls
in der Auslegung des Berufungsgerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft auf einen angemessenen Betrag deckeln
darf oder ob nicht wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Mängel in der Datenerhebung doch die (höheren) Werte der
Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden müssen."
2. "Ob sich das Berufungsgericht mit seiner abweichenden Gewichtung noch innerhalb des Rahmens zulässiger Rechtsfortbildung
bewegte oder bereits in die Kompetenz des Beklagten eingegriffen hat."
3. "Ob nicht im Sinne einer sachgerechten Handhabung und Nachvollziehbarkeit von ermittelten Werten nur solche Richtwerte
verwendet werden dürfen, aus denen der betroffene Bürger ohne großen eigenen Aufwand und Sachverstand die für ihn maßgeblichen
Werte selber ermitteln kann."
Es fehlt weitgehend bereits an der Formulierung von abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen. Die gestellten
Fragen stellen inhaltlich auf den konkreten Fall ab, indem auf gutachterliche Ermittlungen in der Fassung von Erläuterungen
aus Januar 2015 und auf eine "abweichende Gewichtung" durch das Berufungsgericht Bezug genommen wird. Selbst wenn aus dem
Vortrag der Kläger im Kern eine abstrakte Rechtsfrage herausgelesen werden könnte, so fehlt es aber an einer Auseinandersetzung
in der Sache sowohl mit der Argumentation des Landessozialgerichts als auch mit der Rechtsprechung des BSG. Insbesondere wird die grundsätzliche Bedeutung der Fragen nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 10.9.2013 (B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70) erörtert und dargelegt, warum sich die Fragen nicht anhand der vorgenannten Entscheidung beantworten
lassen. Der Verweis auf etliche noch beim Beklagten anhängige Verfahren, in denen sich dieselben Fragen stellen sollen, ersetzt
nicht die Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und der in diesem Bereich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist den Klägern ungeachtet der Frage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu
bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.