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BSG, Urteil vom 30.08.2017 - 14 AS 30/16
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als Darlehen Verwertbares Vermögen Selbst genutztes Hausgrundstück Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.
2. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht.
3. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen.
Normenkette:
SGB II §§ 19 ff.
,
SGB II §§ 7 ff.
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 03.05.2016 L 12 AS 1794/15 , SG Detmold 25.09.2015 S 28 AS 1785/14
Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2016 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. September 2015 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: