Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 30.08.2017 - 14 AS 31/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Leistungsgewährung nach dem SGB XII im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null
Von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige EU-Ausländer haben Zugang zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, soweit sie nicht auch hiervon ausgeschlossen sind.
1. Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 SGB XII, die nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II korrespondiert, sind nach dem SGB II "als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt" grundsätzlich die Personen nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
2. Diese Personen können Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie z.B. durch § 22 SGB XII, der § 7 Abs. 5 und 6 SGB II entspricht, oder durch § 23 Abs. 2 SGB XII, der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II entspricht).
3. An diesem Verständnis des § 21 Satz 1 SGB XII ist auch in Kenntnis der hieran geübten Kritik festzuhalten.
4. Denn schon der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als Abgrenzungsmerkmal ab, sondern auf eine Leistungsberechtigung von Personen nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach, während nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt.
5. Dieser unterschiedliche Wortlaut der miteinander korrespondierenden Abgrenzungsregelungen verlangt eine aufeinander abgestimmte Auslegung unter Berücksichtigung des Normzwecks.
Fundstellen: BSGE 124, 81, NJW 2018, 1043
Normenkette:
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB II § 5 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 22
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 6
,
SGB XII § 23 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.09.2016 S 32 AS 190/16 WA
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. September 2016 geändert.
Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Ansonsten haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: