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BSG, Urteil vom 09.08.2018 - 14 AS 38/17
Zahlung von Mietrückständen eines Leistungsempfängers durch ein Jobcenter an den Vermieter Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage des Vermieters Kein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für Leistungen für Unterkunft und Heizung
1. Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.
2. Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers bestehen nicht.
1. Eine auf die Mietschuldenregelung des § 22 Abs. 8 SGB II gestützte allgemeine Leistungsklage ist nicht statthaft.
2. Eine allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Alg II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist nicht statthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.
3. Ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis für die Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nach dem Regelungskonzept des SGB II nicht.
Fundstellen: BSGE 126, 180, NJW 2018, 3740, NZS 2019, 36
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.10.2017 L 7 AS 326/17 ZVW , SG München 18.03.2015 S 19 AS 179/14
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch dieses Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3304,44 Euro festgesetzt.

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