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BSG, Beschluss vom 09.08.2018 - 14 AS 404/17
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Gehörsverletzung Verbot von Überraschungsentscheidungen Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts
1. Eine Gehörsverletzung ist gegeben, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten - Überraschungsentscheidung - oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen.
2. Es gibt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage oder die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung die endgültige Beweiswürdigung bereits darzulegen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 12.10.2017 L 31 AS 2302/16 , SG Berlin 18.08.2016 S 27 AS 24152/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das vorbezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B L, B, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: