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BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - 14 AS 50/15
Gerichtliche Hinweispflicht Hinweis auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung
1. Es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.02.2015 L 1 AS 5280/13 , SG Freiburg S 7 AS 3198/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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