Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensrüge
Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung
Ermessensentscheidung
Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht
1. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, d.h. sachfremde
Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden.
2. Wesentliche Kriterien für die vom LSG insoweit zu treffende Ermessensentscheidung sind die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher
und/oder rechtlicher Hinsicht.
3. Ist bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung
gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung
im obigen Sinne vor.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 29. Dezember 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Der Vortrag der Klägerinnen, das LSG habe fehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, genügt nicht
den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss gemäß §
153 Abs
4 Satz 1
SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beru- fungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde
Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; SozR 4-1500 § 153 Nr 7). Wesentliche Kriterien für die vom LSG insoweit zu treffende Ermessensentscheidung sind die Schwierigkeit der Sache
in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht (stRspr: vgl nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R - juris, RdNr 12). Ist bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche
Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung
im obigen Sinne vor (stRspr: vgl nur BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - juris, RdNr 13).
Dass es hier so liegt, wie mit den Beschwerden gerügt wird, ist nicht schlüssig aufgezeigt. Dass über die Sache aus Gründen
der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit unter keinen Umständen im schriftlichen Verfahren entschieden werden
durfte, machen sie selbst nicht geltend. Und soweit die Beschwerdebegründung annimmt, dass der Entscheidung für das vereinfachte
Verfahren "nur sachfremde Überlegungen zugrunde gelegen haben" können, fehlt dafür jeder substantiierte Anhaltspunkt. Der
dafür allein angeführte zeitliche Abstand von anderthalb Jahren zwischen Anhörungsmitteilung (§
153 Abs
4 Satz 2
SGG) und Beschluss ist offenkundig ungeeignet, von sachfremden, dh in keiner sachlich zu rechtfertigenden Beziehung zu der getroffenen
Entscheidung stehenden Motiven des LSG ausgehen zu können.
PKH gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO ist den Klägerinnen nicht zu bewilligen, nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.