Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt
werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sind nicht schlüssig dargelegt.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181).
Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerinnen formulieren in ihrer Beschwerdebegründung
(auch inzident) bereits keine abstrakte Rechtsfrage. Die Begründung zeigt nur, dass die Klägerinnen mit der rechtlichen Bewertung
durch das LSG nicht einverstanden sind, was für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreicht.
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
und eigenen (vgl BAG vom 28.4.1998 - 9 AZN 227/98 - BAGE 88, 296, 297) rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Erforderlich ist grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Fundstellen für die zwei Rechtssätze innerhalb der beiden
Entscheidungen (vgl Becker, SGb 2007, 261, 269). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196
mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, dass das LSG einen eigenen abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hat.
Dabei kann offen bleiben, ob ein Rechtssatz des BSG lediglich mit dem Hinweis auf ein Terminberichtsdatum hinreichend bezeichnet ist. Denn auch wenn Abstriche bei der Beschwerdebegründung
zu machen sein sollten, weil Entscheidungen des BSG, auf die sich ein Terminbericht bezieht, im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung zum Ende der bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist
noch nicht veröffentlicht waren (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 10/19 B), entbindet dies nicht von der Anforderung, einen (vermeintlich) eigenen abweichenden Rechtssatz des LSG zu bezeichnen. Hieran
fehlt es, weil mit der Beschwerdebegründung - in sich widersprüchlich - zum einen nicht dargetan wird, dass das LSG angesichts
der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 22; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 17) einen eigenen Rechtssatzaufgestellt und zum anderen mit der Rüge einer "tatrichterlichen Einzelfallfeststellung" nicht klar
dargetan wird, dass nicht nur das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall kritisiert wird.
PKH ist den Klägerinnen nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.