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BSG, Beschluss vom 29.08.2017 - 14 AS 91/17
SGB-II-Leistungen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses Begriff der Unterbringung Grundsatzrüge
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt.
3. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt, also einer auf Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss.
4. Im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob Leistungen stationär erbracht werden, der Leistungsempfänger also nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist.
5. Erst wenn beide Voraussetzungen zu bejahen sind - die hilfebedürftige Person also in dem von der Einrichtung getragenen Gebäude lebt - kommt es für den Unterbringungsbegriff des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II darauf an, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 24.01.2017 L 4 AS 66/16 , SG Hamburg 21.01.2016 S 23 AS 3602/15
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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