BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - 14 AS 97/17
SGB-II-Leistungen
Grundsatzrüge
Mitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdK
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Weiterentwicklung des Rechts
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in
welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
4. Die Frage, ob "es sich bei den Mitgliedsbeiträgen zum Sozialverband VdK um mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850; inhaltlich entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003, BGBl I 2954 = a.F.) handelt", ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
Normenkette: ,
SGB II i.d.F .v. 13.05.2011 § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.02.2017 L 3 AS 4825/16 , SG Ulm 28.04.2016 S 4 AS 3207/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG), weil er den vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht schlüssig dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die
Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher
ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem
Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, IX. Kap, RdNr 65 f).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar kann ihr die als grundsätzlich klärungsbedürftig
erachtete Frage entnommen werden, ob "es sich bei den Mitgliedsbeiträgen zum Sozialverband VdK um mit der Erzielung des Einkommens
verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Absatz 1 Nr. 5 SGB II" (richtig: § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; inhaltlich entsprechend § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II in der bis zum 31.3.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003,
BGBl I 2954 = aF) handelt. Indes sind entgegen der Beschwerdebegründung bereits Rechtsgrundsätze zu den "mit der Erzielung
des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" herausgearbeitet (vgl zu § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF letztens BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 22 ff mwN aus der bisherigen Rspr des BSG). Eine substantielle Auseinandersetzung mit diesen einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen lässt sich der Beschwerdebegründung
ebenso wenig entnehmen wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der
aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II ergeben. Weiterhin legt die Beschwerdebegründung nicht dar, inwieweit zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine
weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung dieser revisionsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.