Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 30.08.2017 - 14 AS 97/17
SGB-II-Leistungen Grundsatzrüge Mitgliedsbeiträge zum Sozialverband VdK Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Weiterentwicklung des Rechts
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.
3. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.
4. Die Frage, ob "es sich bei den Mitgliedsbeiträgen zum Sozialverband VdK um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850; inhaltlich entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum 31.03.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 = a.F.) handelt", ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II i.d.F .v. 13.05.2011 § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.02.2017 L 3 AS 4825/16 , SG Ulm 28.04.2016 S 4 AS 3207/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: