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BSG, Urteil vom 17.03.2016 - 4 AS 18/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Unzulässigkeit der Aufhebung und Erstattung eines Beschäftigungszuschusses nach dem SGB II wegen einer vorübergehenden Nichtzahlung von Arbeitsentgelt
1. Der Beschäftigungszuschuss kann nicht allein wegen einer (vorübergehenden) Nichtzahlung von Arbeitsentgelt aufgehoben werden, weil es insofern an einer wesentlichen Änderung fehlt.
2. Stützt sich das beklagte Jobcenter für den Widerruf der Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses auf eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberleistungen, müssen bei seiner Ermessensentscheidung auch mündliche Zusagen zu einer vorübergehenden weiteren Förderung bis zu einem Trägerwechsel berücksichtigt werden.
Fundstellen: ZInsO 2016, 1597
Normenkette:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 16a Abs. 1
,
SGB II § 16e Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 26.06.2014 L 2 AS 955/12 , SG Halle 16.10.2012 S 24 AS 5771/10
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2012 und vom 5. Dezember 2012 zurückgewiesen.
Der Tenor der Urteile des Sozialgerichts Halle wird zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid vom 20. Juni 2008 für Januar und Februar 2009 aufhebt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den mit Bescheid vom 20. Juni 2008 bewilligten Beschäftigungszuschuss für Februar 2009 in Höhe von 599,15 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

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