Gründe
Die gemäß §
113 Abs
1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger rügt, dass die Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht aufgehoben worden seien, und sieht hierdurch
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Abgesehen davon, dass eine Rechtsfrage nicht formuliert wird,
betreffen Fragen der Terminsaufhebung ohnehin regelmäßig Umstände des Einzelfalles, sodass ihnen schon nicht die notwendige
Breitenwirkung zukommt. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, wird in den Beschwerdebegründungen zwar behauptet,
aber nicht näher dargelegt. Auch im Übrigen - mit Blick auf die den Verfahren zugrundliegenden materiellen Fragen - wird eine
Rechtsfrage nicht formuliert.
Die Beschwerden sind auch nicht hinreichend begründet, soweit man ihnen wegen der Nichtaufhebung der Termine vor dem LSG sinngemäß
die Rüge eines Verfahrensmangels entnehmen würde. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Darlegungsvoraussetzungen sind schon deswegen nicht erfüllt, weil sich den Beschwerdebegründungen die tatsächlichen
Umstände der Ladung und des behaupteten Verlegungsantrages nicht entnehmen lassen. Hierzu hätte es etwa des Vortrages bedurft,
wann die Terminsladungen des LSG dem Kläger zugegangen sind und wann und mit welcher Begründung er die Aufhebung der Termine
beantragt hat. Auch lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, warum es dem Kläger nicht während der laufenden Berufungsverfahren
möglich gewesen wäre, sich um anwaltliche Vertretung zu bemühen, zumal die Verhandlungen vor dem LSG am 13.3.2020 und damit
vor der erst am 22.3.2020 von Bund und Ländern aufgrund der Corona- Pandemie beschlossenen umfassenden Beschränkung sozialer
Kontakte stattfanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.