Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.
Die Kläger hatten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen einen Bescheid über die Übernahme einer Heizkostennachzahlung
Widerspruch eingelegt. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid eine weitere Heizkostennachzahlung in Höhe von 223,40
Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid sah hinsichtlich der Aufwendungen
eine Erstattung in Höhe von 50 % vor (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008).
Gegen den Widerspruchsbescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen der Kostenentscheidung wiederum Widerspruch
ein, der vom Beklagten als unzulässig verworfen wurde. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.7.2010), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 7.2.2011). Das LSG hat
ausgeführt, dass die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 unzulässig sei, weil die Klagefrist
nicht gewahrt worden sei. Im Übrigen sei ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung in einem vorhergehenden
Widerspruchsverfahren unzulässig.
Mit ihren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG gerichteten Beschwerden machen die Kläger den Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Bei der Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid handele
es sich um einen Verwaltungsakt. Aus dem Reglungszusammenhang ergebe sich die Erforderlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, das der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Verbesserung
des Rechtsschutzes des Bürgers diene.
II
Die Beschwerden sind nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen,
den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie legt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend
dar. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch
nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden Rechts aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN). Die erforderliche Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des BSG zu § 63 SGB X, die übereinstimmend voraussetzt, dass ein gesondertes Vorverfahren hinsichtlich der Kostenentscheidung entbehrlich ist,
ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Berücksichtigung hätte zB die Rechtsprechung des BSG finden müssen, wonach
allein in der gerichtlichen Kostenentscheidung erstmals über die Kosten eines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit unzutreffender
Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden ist, soweit dieser Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden ist (BSG Urteil
vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R).
Den Klägern steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.