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BSG, Beschluss vom 02.08.2010 - 4 AS 48/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs
Den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert darlegen, dass eine fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, die nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht und nicht die Funktion hat, das rechtliche Gehör der Betroffenen sicherzustellen, ausnahmsweise ermessensfehlerhaft war und die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
,
SGG § 75 Abs. 2
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 227 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.03.2010 L 12 AS 4668/08 , SG Freiburg 23.09.2008 S 12 AS 2991/06
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.3.2010 - L 12 AS 4668/08 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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