Gründe:
I
Im Streit steht die Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kindergeld am 23.10.2012 in Höhe von 1840 Euro an die Klägerin
zu 2 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger leben in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Dem Vater der Klägerin zu 2 - als Kindergeldberechtigtem
- wurde von der Familienkasse ab dem 1.1.2012 Kindergeld für die Klägerin zu 2 in Höhe von 184 Euro monatlich bewilligt. Aufgrund
eines Abzweigungsantrags der Klägerin zu 2 an sich erfolgte am 23.10.2012 eine Gutschrift der Kindergeldnachzahlung in Höhe
von 1840 Euro auf ihr Konto. Die Leistungsbewilligung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.11.2012 bis 31.1.2013 erfolgte
zunächst ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. Später änderte er diese Bewilligung und berücksichtigte die Kindergeldnachzahlung
als monatliche Einnahme in Höhe von 306,67 Euro. Auf den Widerspruch hiergegen führte der Beklagte - nach etlichen weiteren
Änderungsbescheiden - im Widerspruchsbescheid aus, bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der
Kläger sei das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1, die laufende Kindergeldzahlung an die Klägerin zu 2 sowie die im Oktober
2012 zugeflossene Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme - verteilt - zu berücksichtigen.
Die Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten hat das SG abgewiesen (Urteil vom 13.4.2015). Das LSG hat auf die Berufung der Kläger hiergegen dieses Urteil geändert, soweit der Beklagte
die Bewilligungsbescheide im Hinblick auf die Höhe der Leistungen im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens absenkend geändert
hat. Zutreffend habe der Beklagte das Einkommen des Klägers zu 1 und das Kindergeld für die Klägerin zu 2 als Einkommen bei
der Berechnung des Alg II berücksichtigt. Insoweit sei zu Recht endgültig und nicht vorläufig bewilligt worden, sodass die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht hieran festgemacht werden könne. Mit dem Zufluss der Kindergeldnachzahlung
sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Materiell-rechtlich sei das nachgezahlte Kindergeld jedoch nicht
als einmalige, zu verteilende Einnahme ab dem 1.11.2012 zu berücksichtigen. Es handele sich insoweit um eine laufende Einnahme,
die im Zuflussmonat zu berücksichtigen sei, also im Monat Oktober 2012, nicht jedoch monatlich im streitigen Zeitraum des
Berufungsverfahrens von November 2012 bis Januar 2013. Zur Begründung bezieht sich das LSG auf die Rechtsprechung des 4. Senats
des BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R (SozR 4-4200 § 11 Nr 72 [vorgesehen]). Das LSG hat die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG nicht zugelassen (Urteil vom 9.11.2015).
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet.
Die dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt hier nicht vor. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn die Sache
eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Beklagte hat folgende Rechtsfrage formuliert:
"Ist die Nachzahlung von Kindergeld in einem einmaligen Betrag, der den monatlichen Bedarf der Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II übersteigt, gemäß § 11 Abs 2 S 1 SGB II als laufende Einnahme und nur im Zuflussmonat anzurechnen?"
Der Beklagte setzt sich zur Beantwortung dieser Frage zwar intensiv mit der Rechtsprechung des BSG auseinander. Insbesondere versucht er herauszuarbeiten, dass die bereits vom LSG zitierte Entscheidung des erkennenden Senats
vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R (SozR 4-4200 § 11 Nr 72 [vorgesehen]), soweit es die Berücksichtigung von Sozialleistungen oder steuerlichen Vergünstigungen
als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betrifft, keine Anwendung finden könne. Er stellt ua darauf ab, dass es für die Qualifizierung als einmalige oder laufende
Einnahme darauf ankomme, ob sich die Zahlung in einem einmaligen Geschehen erschöpfe oder wie im Falle des BSG eine Abschlusszahlung sei, die aus einer laufenden Zahlung resultiere. Ersteres sei bei der Kindergeldnachzahlung der Fall.
Zudem weist er darauf hin, dass der Gesetzgeber nach dem Gesetzentwurf zur Rechtsvereinfachung (BR-Drucks 66/16, S 3) mit
Blick auf die Rechtsprechung des BSG zur Änderung des § 11 Abs 3 SGB II einen neuen Satz 2 vorgesehen habe, der lautet: "Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen,
die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden."
Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BSG liefert jedoch - anders als der Beklagte meint - bereits die Antwort auf die von ihm als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage.
Das BSG hat in dieser Entscheidung folgenden Leitsatz formuliert: "Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende
laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre,
auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird." Der Schluss,
dass es für die Qualifizierung der Nachzahlung als laufende oder einmalige Einnahme auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses,
dem sie entstammt ankäme, kann diesem Leitsatz nicht entnommen werden. Die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen
belegen das. Dort heißt es unter RdNr 18: "Ohne Bedeutung für die Abgrenzung ist es, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die
Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war. Da der Rechtsgrund der Zahlung maßgebliches
Anknüpfungskriterium ist, ändert auch dies den Charakter der Zahlung als eine auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende
und an sich regelmäßig zu erbringende Einnahme nicht. Würde man nur auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem das Rechtsverhältnis
endet, wäre im Übrigen die Qualifizierung als einmalige oder laufende Einnahme von den Zufälligkeiten der Zahlungsmodalitäten
abhängig."
Auch sind die weiteren Ausführungen des 4. Senats des BSG im Hinblick auf die Beantwortung der vom Beklagten herausgearbeiteten Frage eindeutig. Der Senat hat eine Präzisierung der
bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von einmaligen und laufenden Einnahmen für Fälle vorgenommen, in denen die regelmäßige
Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist. In diesen Fällen kommt dem Rechtsgrund
der Zahlungen die maßgebende Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus,
wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig
zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen
eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel
einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners
ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen
aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch,
dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in
einem Betrag nachgezahlt werden (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 [vorgesehen] RdNr 17).
Inwieweit sich im Hinblick auf die Nachzahlung von Kindergeld eine Abweichung hiervon ergeben kann, die zu einer anderen Beurteilung
der Rechtslage führen könnte, ist nicht ersichtlich und ist dem Beklagten auch nicht gelungen darzulegen. Ebenso kommt es
für den hier zu entscheidenden Fall darauf an, dass in einem Gesetzentwurf eine anderslautende, die bisherige Rechtslage,
auf der die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruht, ändernde Regelung für zukünftige Fälle vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.