Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018
wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. L., H., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 15.5.2018 hat das LSG Hamburg das Urteil des SG Hamburg vom 2.6.2016 aufgehoben, die Klage abgewiesen und damit
einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision
in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. L., H., beantragt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die Formerfordernisse der Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt.
Die Beschwerde ist zunächst auf Kanzleipapier des Klägervertreters, dessen Vollmacht gemäß §
88 Abs
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht zu prüfen war, am 12.6.2018 eingelegt worden. Dieser Schriftsatz ist aus sich heraus auszulegen und bekundet ohne
Hinweis auf eine Urheberschaft des Klägers selbst ua den unbedingten Willen des Rechtsanwalts L., hiermit für den Kläger "wegen
der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15.5.18 ... fristwahrend Nichtzulassungsbeschwerde"
einzulegen. Unter diesen Umständen kommt es weder auf die fehlende Unterschrift noch darauf an, dass dem Kläger möglicherweise
(rechtswidrig) Kanzleipapier zur eigenen Verwendung überlassen wurde.
Die wirksam eingelegte Beschwerde ist jedoch nicht innerhalb der am 6.8.2018 abgelaufenen Frist durch den Klägervertreter
begründet worden, was ungeachtet des gleichzeitig gestellten Antrags auf PKH erforderlich gewesen wäre. Die vom Kläger selbst
eingelegte Beschwerde ist daneben rechtlich ohne Bedeutung und wegen fehlender Beachtung des Vertretungszwangs vor dem BSG (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ebenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel ist daher ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Unter diesen Umständen ist die Bewilligung von PKH ausgeschlossen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist schon wegen der
fehlenden Begründung des eingelegten Rechtsmittels nicht der Fall. Im Übrigen wäre nach einer vorliegend allein gebotenen
kursorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohnehin auch bei isolierter Beantragung von PKH nicht in Betracht gekommen,
dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage (gewesen) wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu
begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinn grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Zu den Voraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung nach §§
43,
240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu Gürtner in Kasseler Kommentar, laufende Kommentierung zu §§
43,
240 SGB VI und die Nachweise im Ablegeordner zu §§
43, 44
SGB VI).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind Verfahrensmängel nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.