Gründe:
Mit Beschluss vom 15.4.2014 hat das Hessische LSG die Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 6.4.2009, soweit dieser eine
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Zeit vom 1.12.2004 bis 9.2.2009 festgestellt hat, als rechtmäßig erachtet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG und auf Verfahrensfehler iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei: "Bewirkt das gerichtliche Anerkenntnis des Rentenversicherungsträgers,
über das Vorliegen voller Erwerbsminderung und die dementsprechende Gewährung von Erwerbsminderungsrente, die rechtskräftige
Feststellung des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Erwerbsminderungsrente?"
Mit dieser Formulierung hat die Klägerin bereits keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Welche Norm welchen Bundesgesetzes
(vgl §
162 SGG) ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden, gibt die Beschwerdebegründung nicht an.
Zudem hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit des angesprochenen Problemkreises nicht aufgezeigt.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann
anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine
oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde
als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BVerwG
Beschluss vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert
vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden
Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).
Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Beschwerdebegründung behauptet noch nicht einmal, der angesprochene Problemkreis
sei bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden.
Ebenso wenig hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dargetan.
Die Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage kann stets nur unter Zugrundelegung des vom LSG festgestellten
Sachverhalts beurteilt werden, an den das BSG gebunden ist (vgl §
163 SGG). Welche Tatsachen das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht an. Soweit Sachverhaltsfragmente
geschildert werden, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, ob diese dem LSG zuzuordnen sind.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit die Klägerin rügt, SG und LSG wären zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die angefochtenen Bescheide die Rücknahme des Bescheids vom 6.4.2009
mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern die Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils
in der Sache geltend. Die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt aber keinen Zulassungsgrund
iS von §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG dar.
Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG).
Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz
selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan
zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin zeigt schon keine Verletzungshandlung im dargelegten Sinne auf.
Einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sieht die Klägerin vielmehr darin, dass sie weder von der Beklagten
noch den Gerichten dazu gehört worden sei, ob sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen fehlerhaften Verhaltensweisen aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden überhaupt in der Lage gewesen sei, schuldhaft vorwerfbar zu handeln. Hätte die Beklagte oder
das Gericht sie, die Klägerin, angehört, hätte sie beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass sie zum Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen
grob fahrlässigen Fehlverhaltens aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorwerfbar bzw schuldhaft habe handeln
können.
Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beklagte rügt, ist sie darauf hinzuweisen,
dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensfehler der Verwaltungsträger, sondern grundsätzlich nur Verfahrensfehler
im unmittelbar vorausgehenden Rechtszug, dh im Verfahren vor dem LSG gerügt werden können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
160 RdNr 16a mwN).
Dem LSG wirft die Klägerin letztlich vor, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt es
seine Entscheidung stützen werde, wodurch weiterer Vortrag ihrerseits verhindert worden sei. Der Anspruch der Beteiligten
auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht jedoch grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung
möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN).
Darüber hinaus rügt die Klägerin, dass das Berufungsgericht den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht
mit anderen sachlich zusammenhängenden, von ihr angestrengten Klageverfahren verbunden habe. Mit diesem Vorbringen macht die
Klägerin sinngemäß eine Verletzung des §
113 Abs
1 SGG geltend.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen
verbinden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (BSG vom 17.6.2009 - B 6 KA 36/08 B - RdNr 14 mwN). Eine Ermessensausübung durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht nur darauf nachprüfbar, ob das
Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet hat (BSG Beschluss vom 7.5.2009 - B 14 AS 91/08 B - RdNr 7; BVerwG Beschluss vom 1.2.1988 - 7 B 15/88 - Juris RdNr 9 mwN). Aus welchen Gründen das LSG die Verfahren nicht verbunden hat, trägt die Klägerin aber nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.