BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - 5 R 346/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 29.07.2014 L 9 R 2952/11 , SG Mannheim S 12 R 2528/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
29. Juli 2014 - L 9 R 2952/11 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Gründe:
Im Berufungsverfahren L 9 R 2952/11 hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung
verneint, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgehend von einem Versicherungsfall am 1.10.1999
nicht erfüllt seien. Dagegen hat der Kläger nach Zustellung am 6.8.2014 mit Faxschreiben vom 6.9.2014 am 7.9.2014 beim LSG
privatschriftlich "Berufung" eingelegt und "vorsorglich" die "Wiederaufnahme des Verfahrens und/oder Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand" beantragt. Das LSG hat das Faxschreiben an das BSG weitergeleitet und dem Kläger mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmeantrag als neues Verfahren eingetragen worden sei.
Der Senat fasst die "Berufung" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg
vom 29.7.2014 auf. Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73a Abs
4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.