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BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - 5 R 346/16
Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen.
4. Die "Frage", mittels welcher Methode die Auswirkungen festgestellter Leiden auf das Leistungsvermögen festzustellen ist, erhebt weder einen den Einzelfall übergreifenden Anspruch noch lässt sie insbesondere erkennen, welches Tatbestandsmerkmal welcher revisiblen Norm damit geklärt werden soll.
5. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 13.09.2016 L 5 R 185/16 , SG Chemnitz S 17 R 1027/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: