BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - 5 R 351/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 01.08.2014 L 9 R 3985/13 , SG Mannheim L 9 R 3985/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
1. August 2014 - L 9 R 3985/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Gründe:
Im Berufungsverfahren L 9 R 3985/13 hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 1.8.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rentenanpassung zum 1.7.2010 verneint
und ihm Verschuldenskosten iHv 225 EUR auferlegt. Dagegen hat der Kläger nach Zustellung am 6.8.2014 mit Faxschreiben am 7.9.2014
beim LSG privatschriftlich "Berufung" eingelegt und "vorsorglich" die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und/oder Wiederaufnahme
des Verfahrens" beantragt. Das LSG hat das Faxschreiben an das BSG weitergeleitet und dem Kläger mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmeantrag als neues Verfahren eingetragen worden sei.
Der Senat fasst die "Berufung" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg
vom 1.8.2014 auf. Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen
worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73a Abs
4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.