Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Postulationsfähigkeit eines ausländischen Prozessbevollmächtigten
vor dem Bundessozialgericht
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1.
Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerichteten
Schreiben vom 13.1.2009, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.1.2009 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist,
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2008 zugestellten Beschluss des LSG vom 1.12.2008 sinngemäß Beschwerde
eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen. Es ist nicht ersichtlich und von dem Bevollmächtigten des Klägers auch
nicht dargetan worden, dass er zu dem nach §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG postulationsfähigen Personenkreis zählt. Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer
nach deutschem Recht - berufsrechtlich - befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. Die Voraussetzungen dafür
bestimmen sich nach § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(EuRAG) gemäß dessen § 1 und im Übrigen nach § 206 BRAO. Soweit danach eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht
schon im Ansatz ausgeschlossen ist (§ 206 BRAO), setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs 1 BRAO, §§ 11, 13 oder 16 Abs 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG voraus. Jede dieser Rechtsstellungen vermittelt die Berechtigung, vor einem deutschen Gericht auftreten zu dürfen (vgl dazu
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B).
Auf die Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Rechtsanwalt vor dem BSG auftreten kann, ist der Kläger im Übrigen
mit Schreiben des BSG vom 12.2.2009 besonders hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.