Rentenversicherung
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Genügen der Darlegungspflicht
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.
Gründe:
Mit Urteil vom 24.1.2017 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren "Altersrente für besonders
langjährig Versicherte" verneint und dabei insbesondere keine Pflicht der Beklagten angenommen, bei der Wertbestimmung der
Altersrente höhere Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung, die mit Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung
zusammentreffen, sowie höhere Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugrunde zu legen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob die Vorschrift
des §
70 Abs
2 S 2
SGB VI iVm Anlage 2b zum
SGB VI insoweit verfassungswidrig sei, als die Begrenzungsregelung gegen Art
3 Abs
1 GG verstoße, indem kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Personengruppe, die während der Kindererziehungszeit
ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt und der Personengruppe, die kein beitragspflichtiges Entgelt erzielt, erkennbar sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der von der Klägerin
einzig angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3 Regelung 1
SGG dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 1. Aufl 2009, §
160a RdNr 41). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin legt jedenfalls nicht dar, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die von ihr formulierte Frage "Ist die Vorschrift des §
70 Abs.
2 Satz 2
SGB VI in Verbindung mit Anlage 2b zum
SGB VI insoweit verfassungswidrig, als die Begrenzungsregelung gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstößt, indem kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Personengruppe, die während der Kindererziehungszeit
ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt und der Personengruppe, die kein beitragspflichtiges Entgelt erzielt, erkennbar ist?"
zu entscheiden hätte. Sie gibt insbesondere bereits nicht an, welchen vom LSG festgestellten. Sachverhalt das Revisionsgericht
als grundsätzlich verbindlich zugrunde zu legen hätte (§
163 SGG), um auf dieser unverzichtbaren Grundlage die Anwendung bundesrechtlicher Normen zu überprüfen. Wem die von ihr geschilderten
Fragmente zuzuordnen sein könnten, lässt die Beschwerdebegründung offen. Ebenso bleibt unerörtert, inwiefern konkret eine
Beantwortung der aufgeworfenen Frage im Sinne der Klägerin schlussendlich zu einem ihr günstigeren Verfahrensergebnis führen
könnte. Die bloße Behauptung der Klärungsfähigkeit verfehlt die Begründungsanforderungen.
Lediglich ergänzend weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass die ursprüngliche Bewilligung einer Rente für langjährig
Versicherte ab dem 1.9.2014 mit Bescheid vom 1.7.2014 durch die (in der Beschwerdebegründung nicht erwähnte!) Bewilligung
einer Rente für besonders langjährig Versicherte für denselben Zeitraum und mit einer eigenständigen Wertfestsetzung im Bescheid
vom 1.8.2014 ihre Erledigung gefunden haben dürfte, ohne dass wegen des fehlenden Regelungszusammenhangs §
86 SGG zur Anwendung kommen konnte. Das LSG konnte daher über den Wert der einzig noch in Frage stehenden Rente für besonders langjährig
Versicherte weder auf der Grundlage des "maßgeblichen" Bescheides vom 1.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2014
entscheiden, noch kam eine Entscheidung hierüber ohne Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens zum "streitgegenständlichen
Bescheid vom 1.8.2014" in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.