Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien
Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.
3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese
zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind,
die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen.
5. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert
vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden
Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.
Gründe:
Mit Urteil vom 24.9.2014 hat das Bayerische LSG im Überprüfungsverfahren Ansprüche des Klägers auf Feststellung weiterer Entgelte
aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
von 1966 bis 1985 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 42).
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art.
3 Abs.
1 GG vor, wenn diejenigen Personen, die vor dem Stichtag 30.06.1990 einen Ausreiseantrag in der ehemaligen DDR gestellt haben
und in die BRD ausgereist sind und deshalb zum Stichtag 30.06.1990 gar nicht mehr in einem VEB beschäftigt sein konnten, keinen
Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem haben?"
Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Es fehlen ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit
dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar
aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch
dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon
eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von
der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BVerwG
Beschluss vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert
vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden
Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 183 mwN).
Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf die Senatsurteile vom 15.6.2010 (B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17 sowie B 5 RS 17/09 R, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R und B 5 RS 9/09 R - jeweils Juris) und vom 19.10.2010 (B 5 RS 4/09 R, B 5 RS 5/09 R, B 5 RS 2/08 R und B 5 RS 3/09 R - jeweils Juris) zur sog Stichtagsregelung ein. Nach diesen Entscheidungen hätten die Voraussetzungen eines "Anspruchs"
auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen und Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann
einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme
erfüllt hätten, seien bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Vielmehr hätten Gesetzgebung
und Rechtsprechung ohne Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen
dürfen und seien nicht etwa gehalten gewesen, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler
zu kompensieren (vgl dazu bereits schon BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).
Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit dem Senatsurteil vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1) zu den Fällen sog "Altübersiedler" auseinander, die - wie der Kläger - vor dem Stichtag aus dem
Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. Danach sei der Stichtag des 30.6.1990, der an das Inkrafttreten
des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfe, im Interesse einer schnellen Herbeiführung
der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen
abhänge, auf die die Betroffenen keinen Einfluss gehabt hätten, handele es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der
Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen seien. Hieraus erwachsende Nachteile seien daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG
Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Für Personen, die sich am 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielten, komme
eine fiktive Einbeziehung demnach nicht mehr in Betracht.
Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger nicht
ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung
zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung
widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über
die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und
die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 §
111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.