Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Keine Erfüllung der
betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig; Anforderungen an einen volkseigenen Produktionsbetrieb
des Bauwesens
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger ist nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurhochschule L ... seit 15. August 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" in der Fachrichtung Automatisierungstechnik zu führen. Er war vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber
hinaus) als Auftragsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Regler-Werke Teltow bzw. ab 1. Januar 1984 beim - ausgegliederten
und seitdem rechtlich selbständigen - VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage
und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 24. Februar 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 29. Oktober 2002 und Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am
30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht
- dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Auf die hiergegen am 20. November 2003 erhobene
Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 2. Juni 2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 verurteilt, die Zeit vom 16. August 1973 bis 30. Juni
1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen
erzielten Entgelte festzustellen. Auf die hiergegen am 20. Juli 2006 von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Sächsische
Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Juli 2009 das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Die hiergegen am 13. August 2009 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 5. Mai 2010 als unzulässig verworfen.
Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2010 und bestätigendem
Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 ab: Der VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig sei kein volkseigener Produktionsbetrieb
gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung
von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb
der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Die hiergegen am 13. Dezember 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 7. Dezember 2012 abgewiesen.
Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten und der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen.
Gegen das ihm am 21. Februar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt. Er sei der Auffassung, dass die Grundsätze der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zur sogenannten standardisierten industriellen Montage, bezogen auf den Stichtag des 30. Juni 1990, auf seinen Betrieb zutreffen
würde.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. Oktober
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten vom 16. August
1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die
in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, weist jedoch daraufhin, dass sie der Rechtsprechung des
BSG folge, jedoch keine andere Entscheidung treffen könne, weil der Betrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei.
Der VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig habe überwiegend kundenspezifische Einzelteile für Automatisierungsanlagen hergestellt
und montiert. Eine serielle Montage von baugleichen Einzelteilen in höherer Stückzahl im Sinne einer Massenproduktion, wie
sie das BSG verlange, sei nicht erkennbar.
Das Gericht hat umfangreiche Betriebsunterlagen zum Beschäftigungsbetrieb sowie in anderen Verfahren getätigte Aussagen von
Zeugen zum Betriebsgegenstand des VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2014 und 8. Februar 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung
des Rechtstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis - nicht allerdings in der Begründung
- zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. Dezember 2010 ist rechtmäßig, weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Oktober 2003 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 ist vielmehr rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf
Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. August 1973 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft
im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen
gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung
der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844)
und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen
Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) - war der VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen
der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe
der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen
ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen"
maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung,
ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB
verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht
in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb"
gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe
erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte
Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in
den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit
Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech
und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens
ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen §
2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe
und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B.
im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle,
massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern
ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches
Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen
Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion,
mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert
werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte
fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit
Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen
der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe
und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den
Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen - entgegen der Meinung des Klägers - nicht die betriebliche Voraussetzung
(so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb
das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht
hingegen um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell
das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den beigezogenen Auskünften
und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften
im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten, sowie des Zeugen K, die in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts
L 5 RS 817/10 ZVW, L 5 R 176/07, L 5 R 619/06 und L 5 R 503/06 am 12. Januar 2010 sowie am 21. Februar 2012 gehört bzw. einvernommen worden sind, sowie aus den umfangreich beigezogenen
Betriebsunterlagen:
Der VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau
Berlin vom 18. Oktober 1983 mit Wirkung zum 1. Januar 1984 durch Ausgliederung der Betriebsteile Leipzig und Pirna sowie der
Außenstellen Dresden, Erfurt und Karl-Marx-Stadt aus dem VEB Geräte- und Reglerwerke Teltow mit Sitz in Leipzig gegründet
(Bl. 84-85 der Gerichtsakte). Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und
war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau Berlin. Gemäß der Anweisung vom 18. Oktober 1983 wurde mit
der Durchführung der Aufgaben zur Betriebsgründung und Gewährleistung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 1984 der damalige
Direktor des Betriebsteils Leipzig, Herr K, beauftragt und bevollmächtigt. Mit Eintragungsantrag des Betriebsdirektors K vom
5. Dezember 1983 (Bl. 97-99 der Gerichtsakte) wurde der VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig mit Wirkung zum 1. Januar 1984
in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer 07030004 unter der Registernummer 110-13-2054 am 1. Januar
1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt (Bl. 53-55
der Gerichtsakte). Die Rechtsfähigkeit des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig erlosch mit Wirkung vom 6. August 1990 durch
Löschung von Amts wegen am 11. August 1990. Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Geräte- und Reglerwerk Leipzig GmbH,
die mit GmbH-Vertrag vom 23. Mai 1990 gegründet und am 7. August 1990 im Handelsregister unter der Registernummer HRB 571
eingetragen wurde (Bl. 56-59 der Gerichtsakte).
Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister gehörten zum Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, die Projektierung,
die Lieferung und Montage, der Service und die Wartung von Automatisierungsanlagen als komplette Leistungen oder als Teilkomponenten,
unter Einschluss von Beratungsleistungen über den Einsatz und die Realisierung von Automatisierungssystemen im Rahmen des
Vertriebes und als gesonderte Leistungen. Außerdem realisierte das Unternehmen diese Aufgaben im In- und Ausland und koordinierte
dabei auch weitere Unternehmen.
Ausweislich des Gründungsberichtes der GmbH wurde nahezu das gesamte Produktionsprofil des am 30. Juni 1990 bestehenden VEB
Geräte- und Reglerwerk Leipzig fortgeführt. Im Einzelnen handelte es sich um folgendes Leistungsspektrum: - Hauptproduktion
Anlagenbau im Bereich der chemischen Industrie, Kraftwerke und andere Bereiche, - Gebäudeautomation mit dem Einsatz von Gerätetechnik
(Feldtechnik und Prozessleitsysteme) inklusive Projektierungsinstrumente, Projektierungsmethode und Projektierungsverfahren,
- Produktionslinie "Verkehrsleitsysteme", - Produktionslinie "Verkehrssteuerungen", - Montagelohnleistungen und Projektierungsleistungen
für Transport- und Hebetechnik, Kleinrationalisierungsmittel, Werkzeugmaschinen, Messtechnik und Vervielfältigungstechnik,
- Realisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie zur Stabilisierung
des Exports in Form von Außenanlagen, Wärmeübertragern, Garagenkomplex für das Heizhaus, Exportversand für den Betriebsteil
Karl-Marx-Stadt sowie ein Verwaltungsgebäude für den Betriebsteil Erfurt, - Investitionen im Bereich Montageausrüstungen,
Mess- und Prüftechnik, CAD/CAM-Technik. Lediglich der Betriebsteil Metallwarenfabrik Bad Kostritz wurde aus der GmbH ausgegliedert,
da dessen Produktionsprofil nicht in das Gesamtkonzept des Unternehmens passte (vgl. insgesamt Bl. 181-194 der Gerichtsakte).
Das Betriebsaufgabenspektrum und Profil des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig lässt sich auch dem beigezogenen Dokument "Vorschlag
für den Ablauf des Besuches des Mitgliedes des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] und des
ersten Sekretärs der ersten SED-Bezirksleitung zur Auswertung der 5. Tagung des Zentralkomitees in der Grundorganisation VEB
Geräte- und Reglerwerk Leipzig im Stadtbezirk Leipzig Südost" vom 11. Januar 1987 (Bl. 66-75 der Gerichtsakte) entnehmen und
ist im ebenfalls beigezogenen Dokument "Handmaterial zum Arbeitsbesuch des ersten Sekretärs der Bezirksleitung in der Grundorganisation
des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig und zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung der APO 4 am Montag, dem 11. Januar 1988" vom 6. Januar 1988 (Bl. 105-110 und 201-211 der Gerichtsakte) beschrieben. Dort ist ausgeführt,
dass das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebes folgende Bereiche umfasste: - projektgebundene Automatisierungsanlagen
ohne eigene stationäre Fertigung für Einsatzgebiete in wichtigen Zweigen der Volkswirtschaft, - Automatisierungsanlagen aus
eigener stationärer Fertigung für Gewächshausautomatisierung, Gebäudeautomatisierung und Lichtsignalanlagen, - Konsumgüterproduktion
sowie - Importverantwortlichkeit für Mess-, Steuer- und Regelanlagen aus den sozialistischen Staaten (Volksrepublik Polen,
Ungarische Volksrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [UdSSR]). Weiterhin ist in den vorbezeichneten Betriebsunterlagen
aufgeführt, dass als Konsumgut der HiFi-Verstärker SV 3930/3935 (Überleitung vom VEB Sternradio Sonneberg) hergestellt wurde,
nachdem es mit dem alten Erzeugnis "Mineta", einem Heimrundfunkempfänger der untersten Preisklasse, nicht möglich war, den
volkswirtschaftlichen Bedarf - gemessen am Anteil der Konsumgüterproduktion - zu decken. Weiterhin ist ausgeführt, dass sich
die wissenschaftlich-technische Arbeit auf die Problemlösungen in folgenden Bereichen konzentrierte: - mikroelektronischer
Gleisstromkreis (Staatsplanthema), - mittelschnelles Automatisierungssystem für Anlagenbau, Gebäudeautomation und Gewächshausautomatisierung,
- Verkehrssteuerungssystem, - selektive Flammenüberwachung sowie - HiFi-Stereoverstärker.
Auch im "Jahresgeschäftsbericht 1989" des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig vom 12. Februar 1990 (Bl. 111-156 der Gerichtsakte)
werden die Betriebsgegenstände des streitgegenständlichen Beschäftigungsbetriebes und die dabei erreichten Planerfüllungsergebnisse
beschrieben. Dort wird insbesondere auf die Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen, die der Betrieb verrichtete,
hingewiesen. Weiterhin werden die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung, die im Rahmen der Konsumproduktion zu erbringen waren,
bezeichnet. Es handelte sich dabei insbesondere um neu entwickelte Erzeugnisse, wie die selektive Flammenüberwachung und den
Gewächshauscomputer M 550 sowie M 500/V 500. Bei der Erfüllung der Planaufgaben werden die ingenieurtechnischen Leistungen
bei der Entwicklung des mikroelektronischen Gleisstromkreises und der Knotenschaltanlage L 6000 hervorgehoben. Weiterhin wird
der Eigenbau von Rationalisierungsmitteln beschrieben; wobei die Schwerpunkte des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln in
den Bereichen Ausrüstungen für die SMD-Technik, 19-Zoll-Systemausrüstung, Prüftechnik für SV 3938, MEGSK und Verdrahtungsprüfung,
Kleinrationalisierungsmittel für Montage, automatische Spatenschweißanlage und Schlitzklemmtechnik mit Steckverbindern lagen.
Es wird des Weiteren das fertigungstechnologische Vorbereitungsverfahren zum Plastspritzen sowie die Erarbeitung eines technologischen
Projektes für die Leiterplattenbestückung, die Schaffung von Rationalisierungsmitteln für eine Labor- und Einstiegstechnologie
und Untersuchungen zum Schwalllöten von SMD-Leiterplatten beschrieben. Die realisierten Investitionsvorhaben im Jahr 1989
sind im Einzelnen wie folgt aufgeführt: - Mikrorechentechnik, - HiFi-Verstärker MBK, Rationalisierungsmittel MBK, - Rationalisierung
in der Anlagenmontage, - Rekonstruktion, - Rationalisierung der Modernisierung, - Rationalisierung TO95, - Exportversand in
Erfurt und Karl-Marx-Stadt, - automatische Spatenschweißanlage, - Importe im Anlagenbau und - Montageausrüstungen. Rekonstruktionsinvestitionsschwerpunkte
im Jahre 1989 wurden bezeichnet mit: - Messmittel für Fertigungs- und Entwicklungsaufgaben (mittelschnelles Automatisierungssystem
MSA, Gleisstromkreis MEGSK, Flammenüberwachung), - Industriecomputer ICA710, - Konsumgüterproduktion Stereoverstärker SV 3930/SV
3935, - Werkzeugmaschinen für die stationäre Fertigung sowie für den Werkzeugbau sowie - Rationalisierung der Anlagenmontage.
Als besondere Schwerpunkte der realisierten Automatisierungsobjekte wurden die Vorhaben im Tanklager Leuna, im Komplex Greiz-Döhlau,
die Leuna-Gasanlage und der Dampfwirbelschichttrockner in Borna hervorgehoben.
Außerdem ergibt sich aus der, aus dem Jahr 1989 stammenden, Broschüre "25 Jahre VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig" (Bl. 160-176
der Gerichtsakte) das Leistungsprofil des Betriebes sehr plastisch. Dort wird ausgeführt, dass Automatisierungsanlagen in
der Chemie, dem Kraftwerksanlagenbau und in Betrieben der Schlüsseltechnologien, wie Mikroelektronik und Glasveredelung, vom
VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig realisiert worden sind. Des Weiteren wird auf die Anlagen und Einrichtungen zur Gebäudeautomation
und dort insbesondere auf einzelne im großen Umfang realisierte Objekte, wie das Grand Hotel und die Charitè in Berlin, das
Gewandhaus in Leipzig und das Interhotel Bellevue und die Semperoper in Dresden hingewiesen. Erneut wird zudem auf die Gewächshausklimaregelungsanlagen
und die Einrichtungen für die Lagerhallenregelung hingewiesen, die vom Betrieb realisiert worden sind. Solche wurden auch
für den Export umgesetzt, so zum Beispiel 900 Anlagen für große Gewächshauskomplexe in der UdSSR. Hervorgehoben wurde des
Weiteren die im Betrieb erfolgte Entwicklung von Übertragungs- und Betriebssystemen in Form von Mikroelektronik und eigenen
Prozessrechnern, die in allen Produktionslinien des Betriebes zum Einsatz kamen, wie zum Beispiel in den Steuerteilen des
Verkehrssteuersystems VSS 5000, den Prozessstationen des modularen, strukturierbaren Automatisierungssystems MSA 5000 und
in der selektiven Flammenüberwachung F 200. Hervorgehoben wird des Weiteren, dass das große Leistungsspektrum in Hard- und
Software sowie der ständig steigende Bedarf der DDR und des Auslandes dazu geführt hatten, dass sich das Produktionsvolumen
des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig in den letzten 25 Jahren (vor dem Jahr 1989) um das 27-fache und die Anzahl der Beschäftigten
von 560 Arbeitskräften auf 3500 im Hauptsitz und seinen fünf Betriebsteilen erhöht hatte und der Export seit 1970 um das 61-fache
gesteigert wurde. Auch in der Stadt Leipzig wurden verschiedene größere Objekte, die im Einzelnen in der Broschüre benannt
werden, mit Automatisierungsanlagen, die vom VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig ausgestattet worden sind, benannt. So zum
Beispiel das Leipziger Opernhaus, die Klimatisierung des Interhotels "Am Ring" Stadt Leipzig sowie die Heizungslüftungs- und
Klimaregelung für das neue Gewandhaus in Leipzig. Wie bereits aus den anderen Unterlagen hervorgeht, wurden in der Broschüre
als "Erzeugnisse und Leistungen" des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig neben dem allgemeinen Automatisierungsanlagenbau,
die Gebäudeautomation, die Gewächshausautomatisierung, die Lagerhallenregelung, die Verkehrssteuerung und die industrielle
Flammenüberwachung benannt und ausgeführt, dass sich der Betrieb seit 1982 verstärkt der Produktion von Konsumgütern, zuletzt
im Bereich Stereoverstärker und Spaten, die im Betriebsteil Metallwarenfabrik Bad Köstritz, die vom Beschäftigungsbetrieb
im Jahr 1987 als Betriebsteil übernommen wurde, dargestellt.
Im Werbeblatt, dass mit der Überschrift "Leistungsprofil" (Bl. 177 der Gerichtsakte) überschrieben ist, wird auf die einzelnen
Leistungsbereiche und die einzelnen vom Betrieb erbrachten Leistungen besonders plastisch hingewiesen. Der Betrieb verfolgte
die Projektierung, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, den Kundendienst und die Lizenzverwaltung in folgenden drei
Bereichen: - Automatisierungsanlagen (technologische Hauptlinien Chemieanlagen und ähnliche Prozesse, Kernkraftwerke und Kraftwerke
sowie Umweltschutz Wasserwirtschaft), - Betriebsmesstechnik (Audapass-Messumformer, Audapass-Druckwandler, Audaflux-Wälzkolbenzähler,
Audaflux-Voltmannzähler, Wärmemengenmesseinrichtungen und Zubehörgeräte) sowie - Eisenbahnsicherungstechnik (punktförmige
Zugbeeinflussung). Dabei wird in dem Blatt ausgeführt, dass das Leistungsprofil alle mit der Investition einer Automatisierungsanlage
zusammenhängenden Aufgaben umfasste und diese abgestimmt auf die unterschiedlichen Anforderungen der Geschäftspartner und
Kunden verfolgt wurden. Insbesondere wird auf den Entwurf der auftragsbezogenen Automatisierungslösung sowie die Bereitstellung
von Standard- und Anwendersoftwareprogrammen hingewiesen. Des Weiteren wird in den "Referenzlisten zum Leistungsprofil" (Bl.
177 Rückseite-178 der Gerichtsakte) auf die verschiedenen realisierten individuellen Anlagen und Komplexe der Automatisierung
sowohl im In- als auch im Ausland hingewiesen.
Ausführlich ist auch im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig" (= Ziffer 3 des Gründungsberichtes
[Bl. 189-191 der Gerichtsakte]) aufgeführt, welche konkreten "Erzeugnislinien" im Betrieb bestanden. Es handelte sich um folgende
Bereiche: - allgemeine Prozessautomatisierung (Projektierung und Realisierung von Automatisierungsanlagen für die chemische
Industrie und Kraftwerke einschließlich des Services mittels zugelieferter Ausrüstungen zurzeit Audatech vom VEB Geräte- und
Reglerwerke Teltow]), - spezielle Automatisierungslinien (Projektierung und Lieferung von Gebäudeautomatisierungsanlagen einschließlich
des Services mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels zugelieferter Ausrüstungen, Projektierung und Lieferung
von Gewächshausautomatisierungsanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig
mittels Prozessstationen der Eigenfertigung und Leittechnik einer Fremdfirma, Projektierung und Lieferung von Verkehrssignalanlagen
einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig überwiegend mit Kreuzungsschaltgeräten
der Eigenfertigung und der übrigen Ausrüstungen, besonders der Leittechnik, in Gemeinschaftsarbeit mit einer anderen Firma),
- Ausrüstungen für den Anlagenbau (Linie Gewächshausautomatisierung [Temperaturregelungseinheiten, Beregnungssteuerungseinheiten
und weitere dazugehörige Komplettierungen], Linie mittelschnelles Automatisierungssystem in der Gebäudeautomatisierung, Linie
Verkehrssignalsysteme) sowie - Erzeugnisse für den Direktverkauf (HiFi-Verstärker verschiedener Sorten, Flammenüberwachungsgeräte
verschiedener Sorten, Signalisierungskassetten, Kartenbaugruppensteuerungstechnik und Zentralgeräte Geflügelställe).
Dieses Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden entwickelnden,
produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes wird für den gesamten streitgegenständlichen
Zeitraum bestätigt durch die Angaben des Zeugen K, dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig.
Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts
L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 (Bl. 195-196 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass sich das Tätigkeitsprofil der Betriebe VEB Geräte- und Reglerwerke Teltow
und VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig seit 1970 nicht grundlegend verändert hat und im Wesentlichen durch die Beschreibung
des Unternehmensgegenstandes der Geräte- und Reglerwerke Leipzig GmbH, wie sie sich aus dem Handelsregistereintrag und dem
Gründungsbericht ergibt, zutreffend wiedergegeben wird. Nach seinen Angaben haben die beiden Beschäftigungsbetriebe zu etwa
60 Prozent produziert und zusätzlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erbracht. Produziert wurden zahlreiche
Einzelteile, entweder als Automatisierungsgeräte oder als Bauteile für Automatisierungsanlagen. Der überwiegende Teil dieser
Erzeugnisse ist jedoch in den Automatisierungsanlagenbau eingeflossen. Die Beschäftigungsbetriebe haben damit die industriell
und in Serie gefertigten Einzelteile nicht überwiegend im Direktverkauf an die Kunden weitergegeben, sondern vielmehr diese
zu kompletten und komplexen Anlagen zusammengefügt und diese wiederum nach den Bedürfnissen der Kunden, die zu einem beachtlichen
Teil aus der Großindustrie kamen, und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Dies gilt entsprechend für die Produktion
in den Bereichen Gewächshausautomation und Gebäudeautomatisierung. Der Zeuge gab dazu an, dass der Betrieb bei der Gewächshausautomation
im Wesentlichen die Steuerungseinheiten selbst produzierte. Die weiteren notwendigen Bestandteile der Gewächshausautomatisierungsanlage
wurden dem Kunden entsprechend seiner Vorgaben und individuellen Wünschen geliefert. Dabei war es erforderlich, dass die entsprechende
Anlage je nach Größe auch projektiert wurde. Im Inland wurden diese Anlagen zum Teil auf Wunsch des Kunden auch montiert.
Bei den Lichtsignalanlagen wurden ausschließlich die Steuerungseinheiten selbst produziert und diese direkt an die Kunden,
die Hauptverwaltungen im Straßenwesen, geliefert. Diesen anderen Betrieben oblag dann in diesem Bereich die konkrete Installation
vor Ort. Es wurden etwa 300 Stück im Jahr davon vom Betrieb gefertigt. Weiterhin wurden im Betrieb Steuerungs- und Regelungsanlagen
für Klimaanlagen bzw. allgemein für die Gebäudeautomatisierung produziert. Dies umfasste einen Umfang von etwa 100 Stück im
Jahr. Diese Steuerungs- und Regelungsanlagen mussten jeweils den Kundenwünschen entsprechend ausgestattet, produziert und
geliefert werden. Lediglich bei den vom Betrieb produzierten Flammenüberwachungsgeräten, die zu etwa 500 Stück im Jahr hergestellt
wurden, wurde eine standardisierte Produktion, die nicht den Kundenwünschen entsprechend angepasst werden musste, vorgenommen.
Der Umstand, dass die "Hauptproduktionslinie" Automatisierungsanlagenbau regelmäßig nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers
vorgenommen und entsprechend der Kundenwünsche in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten realisiert wurde, ergibt sich auch
aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von
Zusatzversorgungsanwartschaften im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten. Diese hatten im Rahmen ihrer
Anhörung am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 (Bl. 195-196 der Gerichtsakte) sowie am 21. Februar 2012 im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 RS 817/10 ZVW (Bl. 212-213 der Gerichtsakte) dargelegt, dass der Betrieb Automatisierungsgeräte und Bauteile für Automatisierungsanlagen
im Direktverkauf, komplette Automatisierungsanlagen von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme und Betreuung, Konsumgüter
sowie Lichtsignalanlagen hergestellte, wobei das hauptsächliche Tätigkeitsprofil in der Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen,
der Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie der Einrichtung von Lichtsignalanlagen bestanden hat. Dabei hatte
der Betrieb jeweils vom Kunden eine Schilderung der örtlichen Gegebenheiten erhalten und der Betrieb hat dann das entsprechend
notwendige Produkt aus den einzelnen Bauteilen zusammengestellt und als Komplettpaket an den einzelnen Kunden geliefert. Die
Installation und Inbetriebnahme erfolgte jeweils durch Monteure des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig. Die Hauptproduktionslinie
"Automatisierungsanlage", die vom Betrieb mit allen Leistungen erbracht wurde, wurde auf die speziellen Kundenbedürfnisse
eingerichtet.
Insgesamt wird damit deutlich, dass der Betrieb nicht nur ein vielfältiges Leistungsangebot und die von ihm erbrachten Leistungen
an einer Vielzahl von verschiedenen Orten erbracht hatte, sondern auch, dass die durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen
entstandenen "Produkte" nicht standardisiert, sondern - in den sog. "Hauptproduktionslinien" Automatisierungsanlagenbau, Gewächshausautomatisierung
sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung - individuellen Kundenwünschen
entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können weder die Montagearbeiten noch die
teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden
Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller
Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die
montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt
werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche,
wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden,
so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund,
entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf
die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht
allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen
einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In
ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit
Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle
Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster
Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche
Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert
und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen
und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten
Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist
(BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Auf Grund der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht
um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck des VEB Geräte-
und Reglerwerk Leipzig die Herstellung individueller komplexer Automatisierungsanlagen, Gewächshausautomatisierungslösungen
sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung, und nicht die Herstellung massenhafter
Produkte in standardisierter und automatisierter Weise war.
Soweit der Betrieb überhaupt eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der
standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion angestrebt hat, ergibt sich derartiges maximal für die
von ihm in Eigenproduktion selbst hergestellten Ausrüstungskomponenten, wie sie im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989
des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig" (= Ziffer 3. des Gründungsberichts der Geräte- und Reglerwerk Leipzig GmbH, Bl. 189-191
der Gerichtsakte) bezeichnet sind. Diese produzierten Sachgüter dienten jedoch lediglich dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich
der Ausstattung und dem individuellen Zusammenbau der Automatisierungsanlagen und Automatisierungssysteme. Produktion im Sinne
des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen
Massenproduktion in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus dieser Herstellung von Sachgütern
jedoch deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Montagearbeiten des Betriebes keine den Betriebszweck prägende
Aufgabe darstellte. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten, also den Eigenerzeugnisherstellungen des Betriebes, handelt es
sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird
nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung
zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend
in einer individuellen Produktion oder Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls
nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende
Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen
für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess
erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen
(vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik). Nach Überzeugung
des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen hervorgehenden Aufgaben des VEB Geräte- und
Reglerwerk Leipzig auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR
ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl.
dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer
Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt
sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich
ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung
der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen
Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen,
Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen
Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige
Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige
wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft,
4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft,
Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits-
und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen
Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der
Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt
werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen
festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung
der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich
umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige
bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur
Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter
Heranziehung der in den Formularschreiben des VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig verwendeten Betriebsnummer 01777043 (Bl.
97-104 der Gerichtsakte) - die mit der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Betriebsnummer 07030004 nicht
übereinstimmt (Bl. 53 der Gerichtsakte), weil deren nachträgliche Änderung offensichtlich vergessen wurde einzutragen - der
Betrieb ausweislich der in einem anderen Verfahren beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 2. Mai 2005 (Bl. 64-65 der
Gerichtsakte) auch im Jahr 1990 der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik)
zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig.
Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den
sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes
Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells
(vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung
des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes
in den konkreten Wirtschaftszweig 16639 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten
produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und
Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16639 waren konkret - ausgehend davon, dass die Zuordnung
der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung
erfolgte - u.a. die Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die
sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit der "Herstellung von Geräten und Einrichtungen
für die Überwachung, Regelung und Steuerung" befassten, dem Wirtschaftszweig 16631 zugeordnet.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter
den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff
der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit:
Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden
Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte,
kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung
der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben
ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell
gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern
ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch
die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern
auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen
Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation
des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die -
neben etwaigen anderen Aufgaben - durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe
hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten
und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann
nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung
von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen
des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der - bereits
angeführten - höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen
staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte
und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte
immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß
ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen
der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die
für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen
in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass
unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den
Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt
waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech).
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen;
Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener
Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig kann unter keine dieser Betriebsgruppen
gefasst werden, da Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser
Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2.
DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der
DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte
Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.