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LSG Sachsen, Urteil vom 15.04.2014 - 5 RS 162/13
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig; Anforderungen an einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens
Ein Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Betroffene in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen ist. Bei dem VEB Geräte- und Regler-Werk Leipzig handelte es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich.
Normenkette:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3
,
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) v. 17.08.1950 § 1
,
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) v. 17.08.1950 § 5
,
Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech v. 24.05.1951 § 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 07.12.2012 S 13 RS 1622/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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