Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Gründe:
I
Der Kläger beansprucht in der Hauptsache eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil
vom 14.3.2018 verneint. Der Kläger könne nach den vorliegenden Sachverständigengutachten und medizinischen Berichten noch
arbeitstäglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen
Einschränkungen verrichten. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover vom 14.6.2017, mit dem
sie dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2019 bewilligt
habe, binde die Beklagte nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 26.5.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt, das LSG habe die Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte verkannt und hätte den Sachverhalt aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Feststellungen der DRV und der Beklagten weiter
aufklären müssen.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener
Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in
seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 SB 88/17 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr
11). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 13 R 303/17 B - Juris RdNr 6 mwN).
Es reicht daher nicht aus, lediglich vorzutragen, das LSG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Der Kläger zeigt
weder auf, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt hat, noch legt er dar, dass er einen solchen Antrag auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht am 14.3.2018 durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat. Auch trägt der Kläger nicht
vor, dass das LSG in dem angefochtenen Urteil einen von ihm gestellten Beweisantrag wiedergegeben habe.
Sofern die Kläger meint, das LSG habe die Bindungswirkung des Rentenbewilligungsbescheids der DRV nicht "ausreichend gewürdigt",
wendet er sich gegen die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde
in Gestalt einer Verfahrensrüge von vornherein nicht gestützt werden (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - Juris RdNr 11 mwN).
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Sachverständigengutachten und medizinischen Berichte durch
das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Insoweit wendet er sich gegen
die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Der Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kraft gesetzlicher Anordnung (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2 iVm §
128 Abs
1 S 1
SGG) ausgeschlossen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.