Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember
2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er hat schon keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, warum eine Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Aspekte zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehen soll. Insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung
mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, nach der die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche insbesondere
die Beschäftigungslosigkeit und die Verfügbarkeit betreffen, regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl nur BSG vom 21.3.1990 - 7 RAr 36/88 - BSGE 66, 258, 267 = SozR 3-4100 § 125 Nr 1 für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses; BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R, RdNr 19 zur Teilnahme an einer Maßnahme).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.