Gründe:
I
Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 11.12.2014.
In der Sache wendet er sich gegen die Kündigung eines Lehrgangsverhältnisses durch die Beklagte.
Er macht geltend, das LSG habe in dem Rechtsstreit, dessen Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit zu Unrecht erfolgt sei,
die Reichweite des §
174 Bürgerliches Gesetzbuch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Bundesarbeitsgerichts verkannt. Dadurch habe das LSG die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung gefährdet. Schließlich rügt der Kläger, das LSG hätte wegen der Dauer des Rechtsstreits das Feststellungsinteresse
für seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht verneinen dürfen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG); denn der Kläger hat keinen der in §
160 Abs
2 SGG genannten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise benannt, geschweige denn bezeichnet bzw dargetan. Die Beschwerde ist daher
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG).
Soweit der Kläger die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügt, macht er keinen Zulassungsgrund geltend. Die Einheitlichkeit
der deutschen Rechtsprechung ist kein solcher. Welche Zulassungsgründe er insoweit im Einzelnen meint, wird aus seinem Vorbringen
nicht deutlich.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe ein Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint, rügt er zwar als Verfahrensfehler
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) sinngemäß, dieses habe eine Prozess- statt einer Sachentscheidung getroffen. Er hat aber nicht dargetan, welche Umstände
entgegen der Ansicht des LSG sein Interesse begründen, ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis feststellen zu
lassen. Insofern genügt es den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung nicht, pauschal auf mögliche Schadensersatzansprüche
zu verweisen, nachdem das LSG aufgezeigt hat, dass diese ohne die beantragte Feststellung vor den Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit erhoben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.