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BSG, Beschluss vom 26.05.2011 - 11 AL 145/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer mangelnden Begründung des Urteils
Die Begründungspflicht wird nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. Es besteht keine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 23.05.2006 S 12 AL 1645/04 , LSG Chemnitz 19.08.2010 L 3 AL 133/06
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: