Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab Januar 2012. Seinen "auf Vertrauensschutz" gestützten Antrag lehnte
die Beklagte ab (Bescheid vom 27.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Hamburg vom 26.2.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 18.3.2015). Zur Begründung hat
das LSG ausgeführt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Alhi im Jahr 2012 nicht mehr existiere.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für die er die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise als Notanwalt, begehrt.
II
Der Antrag auf PKH für diese Beschwerde ist abzulehnen. Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein
zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine ungeklärten Rechtsfragen aufwirft. Das LSG ist
auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf das BVerfG gestützt, das in seinem Beschluss
vom 7.12.2010 (BVerfGE 128, 90 ff) das Entfallen der Alhi zum 1.1.2005 als mit dem
Grundgesetz vereinbar angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Verstoß des LSG gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens oder ein sonstiger Verfahrensfehler erkennbar.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf der Grundlage von §
78b ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG ist ebenfalls abzulehnen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass und bei welchem Rechtsanwalt er sich erfolglos um die
Übernahme der Vertretung bemüht, also keinen Rechtsanwalt gefunden, hat. Zudem ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung
aus den oben genannten Gründen aussichtslos iS des §
78b Abs
1 ZPO.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.