Versicherungspflicht von Studenten als Sprecher bzw. Finanzreferenten des Studentenrats einer im Freistaat Sachsen gelegenen
Hochschule
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat Sachsen als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für
die Tätigkeit der Sprecher und Finanzreferenten des Studentenrates einer verfassten Studentenschaft zu zahlen hat.
Die Beigeladenen zu 7. bis 15. waren im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 Sprecher bzw Finanzreferenten des Studentenrates
an der im klagenden Freistaat belegenen Hochschule (Beigeladene zu 19.). Nach den Feststellungen des LSG zum sächsischen Hochschulrecht
ist der Studentenrat das Organ der (verfassten) Studentenschaft (Beigeladene zu 20.), die sich aus den immatrikulierten Studierenden
dieser Hochschule zusammensetzt; der Studentenschaft steht als rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule im Rahmen der
Gesetze ein Selbstverwaltungsrecht zu. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. setzten während ihrer Tätigkeit als Sprecher bzw Finanzreferenten
ihr Studium aus bzw führten es je nach Tätigkeitsumfang lediglich eingeschränkt fort. Für Ihre Tätigkeit erhielten sie pauschale,
als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete Leistungen aus Mitteln der Studentenschaft entsprechend deren Satzung und Finanzordnung.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) führte beim klagenden Freistaat
für den Prüfzeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2002 eine Betriebsprüfung durch. Aus den von ihr beigezogenen Unterlagen ergab sich
ua, dass das Finanzamt die den Beigeladenen zu 7. bis 15. gewährten Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung
als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen und deshalb den Kläger - als Träger der Hochschule (Beigeladene zu 19.) - verpflichtet
hatte, die darauf entfallende Lohnsteuer nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 18.8.2004 verfügte die Rechtsvorgängerin der Beklagten
gegenüber dem Kläger ua, dass er auf die im Prüfzeitraum den Beigeladenen zu 7. bis 15. gezahlten Aufwandsentschädigungen
Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
in Höhe von 10 437,44 Euro zahlen müsse; die den Betroffenen gewährten Zuwendungen seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
für eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und ua geltend gemacht, nicht er, sondern die Studentenschaft (Beigeladene
zu 20.) sei als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. Schuldner der Beitragsforderung. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Studentenschaft nur als Teilkörperschaft der Hochschule rechtsfähig sei, nur im Rahmen
staatlicher Aufgabenzuweisung tätig werde und der Rechtsaufsicht des Klägers unterliege; auch erhebe die Hochschule die von
den Studierenden zu zahlenden Beiträge (Urteil vom 16.3.2007).
Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben: Zwar hätten die genannten Beigeladenen jeweils eine versicherungs- und beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt, ihr Arbeitgeber sei jedoch - wie insbesondere auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen des
Freistaats Sachsen und des Satzungsrechts der Studentenschaft näher ausgeführt wird - nicht der Kläger, sondern die mit Selbstverwaltungsbefugnissen
ausgestattete Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gewesen (Urteil vom 4.3.2009).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von §
7 Abs
1 und §
28e SGB IV. Die Beigeladenen zu 7. bis 15. hätten jeweils in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule (Beigeladene zu 19.) und
damit zum klagenden Freistaat, nicht aber zur Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) gestanden. Sprecher und Finanzreferenten
des Studentenrats nähmen Aufgaben innerhalb der Gesamtorganisation der Hochschule wahr und seien als Beschäftigte im "Hochschulbereich
Studentenschaft" gemäß § 37 Abs 3, § 58 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG - idF vom 11.6.1999) dem Hochschulpersonal zuzuordnen.
Studentenschaft und Hochschule seien keine rechtlich getrennten juristische Personen. Die Personalverwaltung sei eine staatliche
Aufgabe der Beigeladenen zu 19. und zähle ausgehend von § 63 Nr 1 SächsHG nicht zu dem der Studentenschaft zugänglichen Bereich
der Selbstverwaltung. Die Hochschule habe gegenüber den Beigeladenen zu 7. bis 15. ein Weisungsrecht, das nur vom Sprecherrat
und seinen Organen - ua den im Dienste des Klägers stehenden genannten Beigeladenen - ausgeübt werde. Die eigentliche Personalverwaltung
finde in der Zentralverwaltung einer Hochschule statt, zumal das komplizierte Personalrecht speziell geschulter Sachbearbeiter
bedürfe.
Die Regelungen des sächsischen Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des
Hochschulrahmengesetzes des Bundes (HRG) gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Sozialgerichts Leipzig vom 16. März 2007 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 16. (Deutsche Rentenversicherung Bund) schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
II
Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG das die Klage abweisende Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit sie vom klagenden Freistaat die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von 10 437,44 Euro fordert. Der Kläger schuldet diese Beiträge, die auf die den Beigeladenen zu 7. bis 15. (Sprecher
bzw Finanzreferenten des Studentenrates der zu 20. beigeladenen Studentenschaft) im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2002 gezahlten
"Aufwandsentschädigungen" entfallen, nicht. Er ist nicht Arbeitgeber der genannten Beigeladenen iS von §
28e Abs
1 Satz 1
SGB IV.
1. Nach § 28p Abs 1 Satz 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gemäß Satz 4 der Regelung umfasst
die Prüfung auch die Lohnunterlagen von Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung
erlassen gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§
28p Abs 1 Satz 5
SGB IV). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (vgl §
28d Satz 1 iVm §
7 SGB IV und §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V, §
25 Abs
1 SGB III, §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI, §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI) hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu zahlen (§
28e Abs
1 Satz 1
SGB IV).
In Anwendung dieser Regelungen macht die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung dem Kläger gegenüber
zu Unrecht die beanspruchten Beitragsnachforderungen geltend. Der Senat kann offenlassen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge
für die Beigeladenen zu 7. bis 15. nachzuzahlen waren (vgl allerdings allgemein zur Beitragspflicht in Bezug auf pauschale
Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen, zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 19 mwN). Denn der klagende Freistaat schuldet diese Beiträge nicht als Arbeitgeber der genannten Beigeladenen.
2. Es unterliegt keiner Beanstandung, dass das LSG die Arbeitgebereigenschaft des klagenden Freistaats in Bezug auf die Beigeladenen
zu 7. bis 15. verneint hat.
a) Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte
- in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV (hier mWv 1.1.1999 anzuwenden idF des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2) ist Beschäftigung die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV). Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (= dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (stRspr, vgl zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 §
2 Nr 5 S 26 f mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §
7 SGB IV: BVerfG SozR 3-2400 §
7 Nr 11). Dabei steht es der Annahme einer Beschäftigung durch einen Arbeitgeber nicht entgegen, dass der Betroffene in der
Rechtsstellung als Organ oder als Mitglied des Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entgeltlich Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt, wenn diese Aufgaben nur dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 - Ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit Anspruch auf eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung).
Arbeitgeber ist bei alledem mithin stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts
geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist
(vgl schon BSGE 18, 190, 196 f = SozR Nr 1 zu § 245
RVO; BSG SozR Nr 1 zu § 380
RVO mwN). Soweit rechtsfähige Vereinigungen und Institutionen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, kommt regelmäßig diesen
selbst auch im juristischen Sinne die Arbeitgebereigenschaft zu, und zwar auch dann, wenn Interessengleichheit zwischen der
Vereinigung und den sie tragenden Personen besteht. Ähnliches gilt für Personenvereinigungen und Personengesellschaften des
Privatrechts als solche im Verhältnis zu den einzelnen Personen, aus denen diese Vereinigungen gebildet werden (vgl zum Ganzen
zB Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28e RdNr 38 f; ferner BSGE 18, 190 = SozR Nr 1 zu § 245
RVO [GmbH - nicht deren Geschäftsführer - als Arbeitgeber]; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 20 [GmbH - nicht deren Gesellschafterversammlung - als Arbeitgeber]; BSG SozR Nr 1 zu § 380
RVO und BSGE 55, 3, 5 = SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 3 [Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nicht deren Gesellschafter - als Arbeitgeber]). Für den Fall, dass mehrere Rechtssubjekte
als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthält das Sozialversicherungsrecht zT - vorliegend allerdings nicht
einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (vgl näher §
28e Abs
2 bis Abs
3a SGB IV).
b) Das LSG hat im Kern ausgehend von diesen Grundsätzen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nicht der Kläger Arbeitgeber der Beigeladenen zu 7. bis 15. in ihrer Tätigkeit
als Sprecher bzw Finanzreferent war, sondern - worauf sich auch der Kläger ausschließlich zu seiner Rechtsverteidigung beruft
und was hier alternativ auch allein in Betracht kommt - die mit eigener Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Studentenschaft
(Beigeladene zu 20.), die gegenüber den Personen verselbstständigt ist, aus denen sie gebildet wird (= Studierende der Beigeladenen
zu 19.). Demzufolge schuldet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht der Kläger nach §
28e Abs
1 Satz 1
SGB IV. Das Berufungsgericht hat zutreffend die einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben zum Ausgangspunkt genommen und hat sich
insbesondere daran orientiert, dass die Arbeitgebereigenschaft typischerweise zumindest eine gewisse - hier bejahte - rechtliche
Verselbstständigung erfordert. Sodann hat es daran die von ihm festgestellten Tatsachen gemessen und sie darunter in einer
Weise subsumiert, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Das LSG ist ausgehend von zutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und Grundsätzen sowie auf der Grundlage der
angeführten Rechtsprechung in seiner Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. in der streitigen
Zeit keine Beschäftigten des klagenden Freistaats iS von §
7 Abs
1 SGB IV waren. Auch wenn diese Beigeladenen nach dem Gesamtbild in einer fremden Arbeitsorganisation dem allgemeinen Erwerbsleben
zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnahmen und dafür - unter gänzlicher bzw teilweiser Freistellung vom Studium zum Zwecke
der Wahrnehmung von Aufgaben in ihrer studentischen Gremienarbeit - Entgelt in Form einer pauschalen, den tatsächlichen Aufwand
übersteigenden Aufwandsentschädigung erhielten, hat das LSG eine Arbeitgebereigenschaft des zu Beitragszahlungen herangezogenen
Klägers in rechtmäßiger Weise verneint. Es durfte dies aus den für die Tätigkeit der Betroffenen einschlägigen Vorschriften
des sächsischen Hochschulrechts und der Satzung der Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) herleiten.
So hat das LSG angenommen, dass Sprecher und Finanzreferenten für die laufende allgemeine bzw finanzwirtschaftliche Verwaltung
nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des Vertretungsorgans "Studentenrat" zuständig waren und ihre Arbeitskraft in der
Weise einsetzten, dass sie als Organmitglieder faktisch in persönlicher Abhängigkeit Verwaltungsaufgaben des Studentenrats
erledigten. Aus den Umständen durfte geschlossen werden, dass die Betroffenen die wesentlichen Kriterien für eine Beschäftigung
erfüllten, indem sie weisungsgebunden in den Geschäftsablauf des Studentenrats eingebunden waren und - ähnlich dem Geschäftsführer
einer juristischen Person des Privatrechts - auf der Grundlage von näheren Festlegungen für den Studentenrat handelten bzw
ihn vertraten. Sie waren nach den Feststellungen des LSG in allen grundlegenden Fragen an Weisungen des Studentenrats gebunden,
ohne selbst allein und maßgeblich den Willen der Beigeladenen zu 20. zu bestimmen.
Das LSG hat darüber hinaus unter detaillierter Heranziehung des Hochschulrechts des klagenden Freistaats Sachsen und des für
die Studentenschaft (Beigeladene zu 20.) geltenden Satzungsrechts darauf abgestellt, dass die Beigeladenen zu 7. bis 15. speziell
als Organmitglieder des Studentenrats der Studentenschaft in einer besonderen Funktion tätig wurden und nicht - wie sonstiges
Hochschulpersonal iS des SächsHG - im Dienste des klagenden Freistaats als dem landesrechtlich maßgeblichen Träger der Hochschule
(Beigeladene zu 19.) standen.
Das Berufungsgericht hat sich daran orientiert, dass die Sprecher und Finanzreferenten ihre (im Einzelnen näher in den Blick
genommenen) Aufgaben der Geschäftsführung bzw der finanzwirtschaftlichen Verwaltung des Studentenrats wahrnahmen und damit
ihre Arbeitskraft in erster Linie dem Studentenrat als Organ der Studentenschaft zu Gute kam. Zu dieser Einschätzung ist das
LSG nicht zuletzt deshalb gekommen, weil die Studentenschaft im Freistaat Sachsen eine eigene, hinsichtlich ihrer Einzelheiten
landesrechtlich näher geregelte von der Hochschule zu trennende (Teil-)Rechtsfähigkeit besitze. Die genannten Beigeladenen
seien in allen grundlegenden Fragen an die Weisungen des Studentenrats gebunden gewesen; sie hätten ihre Aufwandsentschädigungen
aus den eigenen Mitteln der landesrechtlich als eigenes Haftungssubjekt ausgestalteten Studentenschaft erhalten, die - durch
das Hochschulrecht des Bundes abgedeckt - zweckgebunden von den Studenten erhoben worden seien; obwohl die Arbeitsleistung
von Sprechern und Finanzreferenten des Studentenrats letztlich auch der Hochschule zugute komme und es sich bei der Hochschule
und ihrer Studentenschaft nicht um rechtlich völlig voneinander getrennte juristische Personen handele, sei die Tätigkeiten
der Betroffenen hier primär darauf ausgerichtet gewesen, gerade die eigenen Interessen und Verwaltungsaufgaben der Studentenschaft
wahrzunehmen bzw zu erfüllen. Aus alledem hat das LSG hergeleitet, dass als rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Teilkörperschaft
insoweit in erster Linie der Studentenschaft der Anspruch auf die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 7. bis 15. zugestanden
habe. Bestätigt gesehen hat sich das Berufungsgericht dadurch, dass das Landesrecht des Freistaats Sachsen keine Bestimmung
enthalte, die abweichende Vorgaben über die Rechtsstellung der Organmitglieder der Studentenschaft mache und die im Sinne
der Auffassung des beklagten Rentenversicherungsträgers auf ein zum Freistaat bestehendes Beschäftigungsverhältnis hinausliefe;
immerhin würden Sprecher und Finanzreferenten - anders als allgemeines Hochschulpersonal - durch den Studentenrat gewählt,
der seine eigene Legitimation wiederum aus Wahlhandlungen der Studierenden ableite.
c) Die rechtliche Würdigung des LSG verstößt nicht gegen revisibles Recht iS von §
162 SGG. Danach kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Einwände der Beklagten gegen das LSG-Urteil führen ausgehend davon
nicht zum Erfolg.
aa) Die Beklagte rügt in ihrem Revisionsvorbringen nicht die Verletzung von Hochschulrecht des Bundes durch das LSG. Eine
solche Verletzung ist auch für den Senat nicht in dem Sinne ersichtlich, dass etwa das Hochschulrahmenrecht des Bundes zwingende
Vorgaben machen würde, die die Auslegung des LSG zur fehlenden Arbeitgebereigenschaft des klagenden Freistaats als rechtsfehlerhaft
erscheinen lassen.
Das Hochschulrahmengesetz des Bundes (HRG hier - bezogen auf den streitigen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2002 anzuwenden idF der Neubekanntmachung vom 19.1.1999, BGBl
I 18 und der für diese Jahre maßgeblichen Folgefassungen, allerdings für die Zeit ab 15.8.2002 unter Berücksichtigung der
Entscheidung des BVerfG vom 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226), eröffnet den Bundesländern in § 41 Abs 1 die Möglichkeit, Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer
und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur
Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu bilden. Wird eine solche (rechtsfähige) Studentenschaft
gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst und kann von ihren Mitgliedern
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben; die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof
geprüft; die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde (§
41 Abs 2 Satz 1 bis 4 HRG; vgl zum Ganzen näher Reich, HRG, 10. Aufl 2007, § 41 RdNr 1 ff). Darüber hinausgehende Bindungen, insbesondere zur organisatorischen Ausgestaltung des Innenverhältnis der Studentenschaft
oder zur dienstrechtlichen Stellung des Personals der Studentenschaft, gibt das HRG den Bundesländern nicht vor (vgl zu den nach dem Hochschulrecht des Bundes geltenden Bindungen näher Reich, aaO, § 41 RdNr
4 ff). Der Freistaat Sachsen hat von dieser Regelungsmöglichkeit nach den Feststellungen des LSG entsprechend Gebrauch gemacht
und der Studentenschaft der Hochschulen dieses Bundeslandes ermöglicht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst
zu verwalten (§ 74 Abs 1 Satz 3 SächsHG). Das LSG ist vor diesem Hintergrund nach den landesrechtlichen Bestimmungen von einem
Rechtsverhältnis sui generis der Beigeladenen zu 7. bis 15. als Organmitglieder des Studentenrats im Verhältnis zur Studentenschaft
(Beigeladene zu 20.) ausgegangen und hat dabei die vom 1.3.1999 bis 8.1.2003 geltenden einschlägigen Satzungsbestimmungen
der Beigeladenen zu 20. unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts mitgewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Revisionsvorbringen dem LSG entgegentritt, wendet sie sich im Kern nur gegen die Auslegung
des Hochschulrechts des Freistaats Sachsen durch das Berufungsgericht. Diese Auslegung des LSG ist für den erkennenden Senat
indessen bindend (§
162 SGG).
Einen Verstoß gegen hochschulrechtliche Vorschriften des Bundesrechts rügt die Beklagte nicht. Sie rügt auch nicht in zulässiger
Weise, das das LSG-Urteil auf der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht,
deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. So macht die Beklagte nur geltend, dass
die Personalverwaltung nicht zu dem der zu 20. beigeladenen Studentenschaft zugänglichen Bereich gehört habe und die Sprecher
und Finanzreferenten ihre Funktionen innerhalb des Gesamtorganismus der Hochschule wahrnähmen, sodass sie Angestellte der
zu 19. beigeladenen Hochschule seien und damit im Dienst des Klägers stünden. Sie beruft sich dabei lediglich darauf, die
Regelungen des sächsischen Hochschulrechts seien revisibel, weil die überwiegende Anzahl der Bundesländer aufgrund des HRG gleichermaßen Regelungen zur Bildung von Studentenräten und zu deren körperschaftsrechtlicher Einordnung erlassen hätten;
vergleichbare Regelungen bestünden zB im Bundesland Sachsen-Anhalt. Das genügt nicht den Anforderungen an eine Rüge der Verletzung
von im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erstreckt.
Abgesehen davon, dass seitens der Beklagten insoweit lediglich rudimentär und pauschal auf vermeintlich gleichlautende Regelungen
in anderen Bundesländern verwiesen wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung selbst eine inhaltliche Übereinstimmung von
landesrechtlichen Bestimmungen aus mehreren Bundesländern nicht aus, um Revisibilität landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen.
Erforderlich ist es insoweit vielmehr anhand gleichlautender Normen darzulegen, dass überhaupt eine inhaltliche Übereinstimmung
des grundsätzlich nicht revisiblen Rechts besteht sowie dass diese Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung
bewusst und gewollt erfolgte und nicht lediglich zufällig ist (vgl zB zuletzt BSG SozR 4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 16 mwN; BSG SozR 4-5921 Art 1 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1 S 2 mwN; BSGE 50, 121 = SozR 4100 §
117 Nr 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
162 RdNr 5a und 5b mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 298 mwN). An
solchen Darlegungen fehlt es.
cc) Die von der Beklagten ausdrücklich (nur) gerügte Verletzung von §
7 Abs
1 und §
28e SGB IV durch das LSG liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits unter b) näher dargelegt, hat das LSG die bundesrechtlichen Vorgaben
und Grundsätze, nach denen die Beschäftigteneigenschaft iS von §
7 Abs
1 SGB IV zu bestimmen ist, und diejenigen, nach denen sich die Arbeitgebereigenschaft iS von §
28e SGB IV beurteilt, zutreffend herangezogen. Das LSG-Urteil verstößt daher nicht gegen Sozialversicherungsrecht.
Das gilt auch, soweit die Beklagte beanstandet, der Kläger habe Aufgaben zT von der zentralen Hochschulverwaltung wahrnehmen
lassen, sich nicht gegen den anderslautenden Haftungsbescheid des Finanzamts gewandt und der Studentenschaft (Beigeladene
zu 20.) sei von den Finanzbehörden keine eigene Steuernummer erteilt worden. Die Kompliziertheit von Personalrecht, rein technische
Gesichtspunkte oder der Umstand, dass mit der Arbeitgeberstellung zusammenhängende Aufgaben extern oder zentral wahrgenommen
werden, sind keine geeigneten Kriterien für die zuverlässige Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft iS von §
28e Abs
1 Satz 1
SGB IV. Unbeschadet dessen besteht hinsichtlich dieser Eigenschaft über bloße Indizwirkungen hinaus ohnehin keine sozialversicherungsrechtliche
Bindung - etwa im Sinne einer Tatbestandswirkung - an die Entscheidung einer Finanzbehörde darüber, wen diese als Arbeitgeber
für Lohnsteuerzahlungen in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon hat selbst bereits der BFH entschieden, dass eine verfasste
Studentenschaft Arbeitgeber ihrer Geschäftsführungsorgane sein kann (Urteil vom 22.7.2008 - VI R 51/05 - BFHE 222, 438, betreffend eine Hochschule in Hessen).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Halbs 3
SGG, §
154 Abs
2 und §
162 Abs
3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbs 1
SGG, § 1 Nr
4, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.